Krypto-Steuer Deutschland 2027: Fällt die Haltefrist wirklich weg?
Die Bundesregierung plant, Krypto-Gewinne ab 2027 wie Aktiengewinne zu besteuern – die einjährige Steuerfreiheit würde damit entfallen. Ein Gesetz ist das noch nicht. Dieser Artikel ordnet die aktuelle Lage, die diskutierten Szenarien, die Konsequenzen und die Frage ein, ob die Reform sachlich vertretbar ist.
So funktioniert die Krypto-Haltefrist heute
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Jetzt berechnen →Nach aktueller Rechtslage gelten Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz (private Veräußerungsgeschäfte). Wer Bitcoin, Ether oder andere Coins länger als ein Jahr hält, kann sie komplett steuerfrei verkaufen – unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn dagegen voll steuerpflichtig und wird zum persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, bis zu rund 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Es existiert lediglich eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen – wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Genau dieser Unterschied zur Aktienbesteuerung ist der Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion: Aktiengewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag (rund 26,375 %). Ein Aktionär mit hohem Gewinn zahlt also regelmäßig Steuern, ein Krypto-Anleger mit identischem Gewinn nach einem Jahr Haltedauer nicht.
Warum es die Steuerfreiheit überhaupt gibt
Die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen ist keine krypto-spezifische Erfindung, sondern die Anwendung einer viel älteren Regel des Einkommensteuerrechts: § § 23 EStG erfasst seit Jahrzehnten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit „anderen Wirtschaftsgütern" – ursprünglich gedacht für Dinge wie Kunstgegenstände, Edelmetalle, Fremdwährungsbestände oder Sammlermünzen. Der Gesetzgeber wollte kurzfristige Spekulation besteuern, private Vermögensverwaltung mit langem Anlagehorizont aber nach Ablauf einer Frist steuerlich in Ruhe lassen.
Als Bitcoin und andere Kryptowährungen aufkamen, gab es zunächst keine eigene gesetzliche Regelung. Die Finanzverwaltung und später die Rechtsprechung ordneten Kryptowerte in dieses bestehende Schema ein, weil eine Krypto-spezifische Norm im Gesetz fehlte. Der Bundesfinanzhof bestätigte 2023 höchstrichterlich, dass Bitcoin und Ethereum als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von § § 23 EStG gelten und die Jahresfrist damit greift. Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsauffassung dazu unter anderem in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token konkretisiert.
Genau diese historisch gewachsene, nicht krypto-spezifisch gedachte Einordnung ist der eigentliche Ansatzpunkt der jetzigen Reformüberlegung: Kryptowährungen wurden nie bewusst als neue, eigenständige Anlageklasse im Gesetz verankert, sondern über eine Analogie zu Kunst und Fremdwährung erfasst. Eine Neuordnung als Kapitalvermögen wäre insofern eher eine Nachjustierung an die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung als ein kompletter Bruch mit der bisherigen Systematik.
Was die Bundesregierung plant
Nach einem Meinungsbeitrag im Handelsblatt sollen Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen ab dem 1. Januar 2027 als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden – also genauso wie Aktien- oder Fondsgewinne. Das hätte zwei Effekte gleichzeitig:
- Die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer würde entfallen.
- Im Gegenzug würde auch die progressive Vollbesteuerung mit bis zu 45 % entfallen und durch die einheitliche Abgeltungsteuer von pauschal rund 26,375 % ersetzt.
Es handelt sich damit nicht um eine reine Verschärfung, sondern um eine Systemumstellung: weg von § § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft mit Haltefrist, Freigrenze, progressivem Steuersatz), hin zu § § 20 EStG (Kapitalvermögen mit Abgeltungsteuer, Sparerpauschbetrag und eigenen Verlustverrechnungstöpfen).
Als Begründung nennt die im Handelsblatt zitierte Position vor allem die Gleichbehandlung mit Aktionären und die Beobachtung, dass Krypto laut zitierten Umfragen von den meisten Haltern überwiegend als Geldanlage und kaum als Zahlungsmittel genutzt wird.
Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren?
Wichtig für die Einordnung: Bislang handelt es sich um einen Vorschlag aus einem Haushaltsentwurf von Finanzminister Lars Klingbeil (Stand Juli 2026), nicht um ein verabschiedetes Gesetz. Die Abschaffung der Haltefrist ist zwar im Entwurf enthalten, der reguläre Gesetzgebungsprozess mit Bundestag und Bundesrat steht aber noch aus.
Für Anleger bedeutet das: Solange kein final verabschiedetes und verkündetes Gesetz vorliegt, gilt weiterhin die heutige Rechtslage mit der einjährigen Haltefrist. Ankündigungen, Referentenentwürfe und Meinungsbeiträge sind keine geltenden Steuerregeln – auch wenn sie ein sehr wahrscheinliches Signal für die Richtung der Reform sind.
Mögliche Szenarien für 2027
In der öffentlichen Diskussion werden mehrere denkbare Ausgestaltungen genannt. Sie helfen, die Bandbreite möglicher Ergebnisse einzuordnen, auch wenn aktuell vieles auf das Aktien-Modell hindeutet:
| Szenario | Kernaussage | Folge für Anleger |
|---|---|---|
| Status quo bleibt | Haltefrist bleibt unverändert bestehen | Steuerfreiheit nach einem Jahr wie bisher |
| Haltefrist fällt, Einordnung bleibt § § 23 EStG | Alle Gewinne unabhängig von der Haltedauer voll steuerpflichtig | Bis zu ca. 45 % zzgl. Soli; Verlustverrechnung nach § § 23 EStG bleibt wichtig |
| Einordnung als Kapitalvermögen (Aktien-Modell) | Pauschale Abgeltungsteuer von rund 26,375 % | Einheitlicher Satz unabhängig von Haltedauer; für hohe Einkommen oft günstiger als der individuelle Grenzsteuersatz |
| Besteuerung unrealisierter Gewinne | Steuer bereits auf Buchgewinne, auch ohne Verkauf | Mögliche Liquiditätsprobleme; in der Diskussion als wenig wahrscheinlich und schwer umsetzbar eingestuft |
| Vermögensteuer-Ansatz | Jährliche Steuer auf den Bestand statt auf Gewinne | Laufende Grundlast unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt |
Der im Handelsblatt beschriebene Regierungsplan entspricht dem dritten Szenario – der Einordnung als Kapitalvermögen mit pauschaler Abgeltungsteuer, analog zu Aktien.
Konkrete Konsequenzen für Anleger
Sollte die Reform wie im Handelsblatt-Beitrag beschrieben umgesetzt werden, würde sich für Privatanleger einiges ändern:
- Kein „Buy and Hold" zur Steuerfreiheit mehr: Die Strategie, Coins einfach ein Jahr liegen zu lassen, würde ihren steuerlichen Vorteil verlieren.
- Pauschaler statt progressiver Satz: Für Anleger mit hohem Einkommen und großen Gewinnen kann eine Abgeltungsteuer von rund 26,375 % günstiger sein als der bisherige Grenzsteuersatz von bis zu 45 % bei Verkäufen innerhalb eines Jahres.
- Andere Freibeträge: Die Freigrenze von 1.000 Euro nach § § 23 EStG würde durch den Sparerpauschbetrag nach § § 20 EStG (aktuell 1.000 Euro für Ledige, 2.000 Euro für Verheiratete, gemeinsam mit anderen Kapitalerträgen) ersetzt – ein Freibetrag statt einer Freigrenze, also günstiger ausgestaltet.
- Andere Verlustverrechnung: Kapitalvermögensverluste unterliegen eigenen, teils eingeschränkten Verrechnungstöpfen; das ist strenger als die bisherige Verlustverrechnung privater Veräußerungsgeschäfte.
- Kapitalertragsteuerabzug möglich: Wird Krypto wie Kapitalvermögen behandelt, ist ein Steuerabzug direkt durch inländische Handelsplätze technisch denkbar – vergleichbar mit dem Steuereinbehalt bei Aktiendepots.
- Übergangsfragen bei Bestandscoins: Offen ist, wie bereits gehaltene Coins mit angelaufener Haltedauer behandelt würden. Zwei historische Vorbilder zeigen, wie ein solcher Bestandsschutz aussehen könnte – siehe nächster Abschnitt.
Gibt es einen Bestandsschutz? Die Vorbilder 2009 und 2018
Zu einer möglichen Übergangsregelung für bereits gehaltene Kryptowerte gibt es aktuell keinen bestätigten Gesetzestext – weder für noch gegen einen Bestandsschutz. Deutschland hat aber bei zwei vergleichbaren Reformen der Kapitalanlagebesteuerung bereits gezeigt, wie ein Übergang gestaltet werden kann. Diese beiden Präzedenzfälle sind der naheliegendste Anhaltspunkt dafür, welche Modelle der Gesetzgeber auch 2027 in Betracht ziehen könnte.
Vorbild 1 – Einführung der Abgeltungsteuer 2009 (unbegrenzter Bestandsschutz): Als die Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 die einjährige Spekulationsfrist für Aktien abschaffte, erhielten bereits vor diesem Stichtag gekaufte Aktien einen zeitlich und betragsmäßig unbegrenzten Bestandsschutz. Wer seine Alt-Aktien schon vor dem 1.1.2009 erworben hatte, kann sie bis heute – egal wann und mit welchem Gewinn – komplett steuerfrei verkaufen, sofern keine Beteiligung von mindestens einem Prozent vorliegt. Der Gesetzgeber hat die neue Regel damals also ausschließlich auf künftig erworbene Wertpapiere angewendet und Alt-Bestände vollständig verschont.
Vorbild 2 – Investmentsteuerreform 2018 (gedeckelter Bestandsschutz): Bei Fondsanteilen ging der Gesetzgeber neun Jahre später einen anderen Weg. Auch hier genossen Alt-Anteile, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden, zunächst vollen Bestandsschutz. Mit der Investmentsteuerreform zum 1.1.2018 wurde dieser Schutz jedoch gedeckelt: Wertsteigerungen bis zum 31.12.2017 blieben weiterhin steuerfrei, aber Gewinne aus diesen Alt-Anteilen, die ab dem 1.1.2018 entstehen, sind nur noch bis zu einem lebenslangen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei (§ 56 Abs. 6 Investmentsteuergesetz). Darüber hinausgehende Gewinne werden regulär besteuert. Direkt gehaltene Aktien waren von dieser nachträglichen Deckelung nicht betroffen.
Übertragen auf Kryptowährungen ergäben sich daraus zwei plausible, aber bislang rein spekulative Szenarien für 2027:
- Aktien-Modell (unbegrenzt): Coins, die vor dem Stichtag des Inkrafttretens erworben wurden, blieben dauerhaft nach den alten Regeln steuerfrei, sobald die einjährige Haltefrist zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt war. Nur ab dem Stichtag neu erworbene Coins unterlägen der neuen Kapitalertragsteuer.
- Fonds-Modell (gedeckelt): Bereits eingetretene Wertsteigerungen bis zu einem Bewertungsstichtag blieben steuerfrei, künftige Wertsteigerungen auf denselben Bestand wären dagegen nur bis zu einem festen Freibetrag – etwa in Anlehnung an die 100.000-Euro-Grenze aus dem Investmentsteuergesetz – steuerfrei und darüber hinaus steuerpflichtig.
Welches der beiden Modelle – oder ob überhaupt eines davon – für Kryptowährungen gewählt würde, ist derzeit offen. Wichtig ist aber die Erkenntnis, dass der deutsche Gesetzgeber bei vergleichbaren Systemumstellungen in der Vergangenheit regelmäßig eine Übergangslösung für Alt-Bestände vorgesehen hat, anstatt neue Regeln ohne Weiteres rückwirkend auf bestehende Investments anzuwenden. Das spricht dafür, dass eine ersatzlose, sofortige Vollbesteuerung sämtlicher Bestandscoins ohne jede Übergangsregelung eher unwahrscheinlich wäre – eine Garantie ist das jedoch nicht.
Rechenbeispiel: Vorher/Nachher
Ein vereinfachtes Zahlenbeispiel zeigt, wie unterschiedlich sich die Reform je nach Haltedauer auswirken könnte. Angenommen wird ein Veräußerungsgewinn von 50.000 Euro, keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte oder Kapitalerträge im selben Jahr und ein persönlicher Grenzsteuersatz von 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
| Fall | Heutige Regel (§ § 23 EStG) | Mögliche neue Regel (§ § 20 EStG, Aktien-Modell) |
|---|---|---|
| Verkauf nach 6 Monaten | ca. 42 % + Soli ≈ 22.155 Euro Steuer | pauschal ca. 26,375 % ≈ 13.188 Euro Steuer |
| Verkauf nach 18 Monaten | 0 Euro Steuer (Haltefrist erfüllt) | pauschal ca. 26,375 % ≈ 13.188 Euro Steuer |
Das Beispiel macht die zwei Seiten der Reform sichtbar: Wer ohnehin kurzfristig handelt, würde durch den pauschalen Satz eher entlastet. Wer bislang bewusst länger als ein Jahr gehalten hat, um die Steuerfreiheit zu erreichen, würde durch dieselbe Reform stärker belastet als heute – von 0 Euro auf gut 13.000 Euro im Beispiel. Die tatsächliche Wirkung hängt stark vom individuellen Einkommen, dem bisherigen Anlageverhalten und – ganz entscheidend – von einer eventuellen Übergangsregelung für bereits laufende Haltefristen ab, die im aktuellen Entwurfsstadium noch nicht bekannt ist. Das Beispiel ersetzt keine individuelle Steuerberechnung.
Ist der Wegfall der Haltefrist sachlich vertretbar?
Diese Frage lässt sich nicht abschließend juristisch beantworten, solange kein Gesetzestext vorliegt – aber die wesentlichen Argumente beider Seiten lassen sich schon jetzt einordnen.
Argumente für die Reform:
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) spricht dafür, wirtschaftlich vergleichbare Kapitalanlagen ähnlich zu besteuern. Ein Bitcoin-Investor mit 100.000 Euro Gewinn steuerfrei zu stellen, während ein Aktionär mit identischem Gewinn rund 25.000 Euro Abgeltungsteuer zahlt, ist schwer zu rechtfertigen, wenn beide Anlageformen faktisch als Wertanlage genutzt werden.
- Laut der im Handelsblatt zitierten Argumentation nutzen die meisten Krypto-Halter ihre Bestände überwiegend als Geldanlage und kaum als Zahlungsmittel – ein Argument gegen eine Sonderbehandlung gegenüber anderen Kapitalanlagen.
- Eine einheitliche Kapitalertragsbesteuerung vereinfacht potenziell die Erhebung und passt zur zunehmenden automatischen Datenmeldung durch CARF und DAC8 ab 2026/2027.
Argumente gegen eine übereilte Umsetzung oder für Übergangsregeln:
- Vertrauensschutz: Anleger, die Coins in Erwartung der bestehenden Regeln über Jahre gehalten haben, könnten sich auf die bisherige Rechtslage verlassen haben. Eine echte Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Zeiträume wäre verfassungsrechtlich hochproblematisch; eine Änderung nur für die Zukunft (unechte Rückwirkung) ist rechtlich deutlich unkritischer, aber die konkrete Übergangsgestaltung entscheidet über die Fairness im Einzelfall. Wie im Abschnitt zum Bestandsschutz gezeigt, hat der Gesetzgeber bei den Reformen 2009 und 2018 genau aus diesem Grund jeweils Übergangslösungen für Alt-Bestände geschaffen.
- Fehlender Emittent: Anders als Aktien oder Anleihen haben die meisten Kryptowerte keinen Emittenten und keinen klassischen Kapitalertrag wie Dividenden oder Zinsen. Die dogmatische Einordnung als „Kapitalvermögen" ist deshalb nicht zwingend, sondern eine gesetzgeberische Entscheidung.
- Standortfrage: Kritiker verweisen darauf, dass die deutsche Steuerfreiheit nach einem Jahr im internationalen Vergleich ein Standortvorteil war; ihr Wegfall könnte Kapital und Nutzer in Länder mit günstigeren Krypto-Steuerregeln verlagern.
- Umsetzungsaufwand: Ein Wechsel des rechtlichen Rahmens erfordert klare Übergangsregeln für laufende Haltefristen, technische Anpassungen bei Handelsplätzen und verständliche Kommunikation – sonst drohen Rechtsunsicherheit und Streit mit Finanzämtern.
Insgesamt ist die Grundrichtung – Gleichbehandlung mit anderen Kapitalanlagen – sachlich nachvollziehbar begründbar. Ob die konkrete Umsetzung verfassungsrechtlich und praktisch überzeugt, hängt entscheidend von den Übergangsregeln ab, die im aktuellen Entwurfsstadium noch nicht feststehen.
Wie andere Länder Krypto besteuern
Die deutsche Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer ist im internationalen Vergleich eine Besonderheit, aber nicht die einzige Art, wie Staaten mit Krypto-Gewinnen umgehen. Ein grober Überblick zeigt die Bandbreite:
- USA: Krypto-Gewinne werden grundsätzlich immer besteuert, es gibt keine Steuerfreiheit nach Haltedauer. Allerdings unterscheidet das US-Steuerrecht zwischen kurzfristigen Gewinnen (progressiver Einkommensteuersatz) und langfristigen Gewinnen bei mehr als einem Jahr Haltedauer (reduzierter Kapitalertragsteuersatz von meist 0, 15 oder 20 %) – ein Mittelweg zwischen den deutschen Extremen „komplett steuerfrei" und „voll steuerpflichtig".
- Großbritannien: Keine Haltefrist. Gewinne unterliegen der Capital Gains Tax, allerdings mit einem jährlichen Freibetrag und gestaffelten Sätzen abhängig vom sonstigen Einkommen.
- Frankreich und die meisten anderen EU-Staaten: Überwiegend eine pauschale Kapitalertragsteuer ähnlich der deutschen Abgeltungsteuer, ebenfalls ohne Steuerfreiheit nach Haltedauer.
- Portugal: Lange als besonders krypto-freundlich bekannt, mittlerweile aber ebenfalls mit einer Haltefrist-Regelung und Steuerpflicht bei kurzfristigen Gewinnen nachgezogen.
- Schweiz: Für private Anleger ohne gewerbliche Tätigkeit bleiben Kursgewinne aus beweglichem Privatvermögen regelmäßig steuerfrei, unabhängig von einer Haltedauer – ein im Vergleich zu Deutschland noch günstigeres Modell, an dem sich Kritiker der deutschen Reform orientieren.
Deutschland würde sich mit dem im Handelsblatt beschriebenen Modell also nicht in eine Außenseiterposition begeben, sondern sich der in Europa verbreiteten pauschalen Kapitalertragsbesteuerung annähern. Gleichzeitig verlöre der deutsche Markt einen Standortvorteil gegenüber der Schweiz und gegenüber dem US-Modell mit reduziertem Satz für Langzeit-Halter. Ob das wirtschaftspolitisch gewollt ist, ist letztlich eine politische Abwägung und keine rein steuertechnische Frage.
Was Anleger jetzt tun sollten
- Nicht aufgrund von Gerüchten oder Meinungsbeiträgen panisch verkaufen – es gilt bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes weiterhin die aktuelle Rechtslage.
- Kaufdaten und Haltedauer jedes einzelnen Bestands lückenlos dokumentieren, damit bei einer Übergangsregelung die bisherige Haltedauer nachweisbar ist.
- Den Gesetzgebungsprozess (Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss, Bundestags- und Bundesratsverfahren) aktiv verfolgen, bevor größere steuerliche Entscheidungen allein auf Basis der Ankündigung getroffen werden.
- Bereits geplante Verkäufe kurz vor Ablauf der einjährigen Haltefrist gegebenenfalls mit einem Steuerberater timen, solange die heutige Regel noch gilt.
- Die eigene Transaktionshistorie über alle Börsen und Wallets vollständig und prüfbar halten – unabhängig vom Ausgang der Reform wird das durch CARF und DAC8 ohnehin wichtiger.
- Bei größeren Portfolios frühzeitig steuerlichen Rat einholen, statt auf eine endgültige Gesetzesfassung zu warten.
Häufige Fragen
Ist die Abschaffung der Krypto-Haltefrist bereits beschlossene Sache?
Nein. Es handelt sich um einen Vorschlag aus einem Haushaltsentwurf des Bundesfinanzministeriums. Ein vom Bundestag verabschiedetes und verkündetes Gesetz liegt bislang nicht vor.
Gilt die heutige einjährige Haltefrist noch?
Ja. Solange kein neues Gesetz in Kraft getreten ist, gilt weiterhin § § 23 EStG mit der bestehenden einjährigen Steuerfreiheit.
Würde ich nach der Reform mehr oder weniger Steuern zahlen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Kurzfristige Verkäufe innerhalb eines Jahres könnten durch die pauschale Abgeltungsteuer von rund 26,375 % günstiger werden als die bisherige Besteuerung mit bis zu 45 %. Verkäufe nach mehr als einem Jahr würden dagegen erstmals steuerpflichtig, was für Langzeit-Halter eine Verschlechterung wäre.
Was passiert mit Coins, die ich schon lange halte?
Das ist einer der zentralen offenen Punkte. Ob es eine Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits laufende Haltefristen geben wird, ist im aktuellen Entwurfsstadium noch nicht öffentlich geklärt.
Gab es bei ähnlichen Steuerreformen schon einmal einen Bestandsschutz?
Ja, zweimal: Bei der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 erhielten vor 2009 gekaufte Aktien einen unbegrenzten Bestandsschutz. Bei der Investmentsteuerreform 2018 wurde ein vergleichbarer Bestandsschutz für Fondsanteile dagegen auf einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger gedeckelt. Ob und in welcher Form der Gesetzgeber 2027 einem dieser beiden Modelle für Kryptowährungen folgt, ist bislang nicht bekannt – siehe den Abschnitt „Gibt es einen Bestandsschutz?" oben.
Betrifft die Reform auch Staking- und DeFi-Erträge?
Die öffentlich diskutierten Vorschläge beziehen sich primär auf Veräußerungsgewinne. Wie laufende Erträge aus Staking, Lending oder DeFi künftig eingeordnet würden, ist bislang nicht im Detail bekannt.
Sollte ich jetzt vorsorglich verkaufen?
Das ist eine individuelle Anlage- und Steuerentscheidung, die dieser Artikel nicht pauschal beantworten kann. Sinnvoll ist in jedem Fall, Transaktionen und Haltedauern sauber zu dokumentieren und Entscheidungen nicht allein auf Basis von Ankündigungen zu treffen.
Warum gilt für Kryptowährungen überhaupt eine Haltefrist wie für Kunst oder Fremdwährung?
Weil der Gesetzgeber Kryptowährungen bislang nicht eigenständig geregelt hat. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung ordnen sie deshalb in die bestehende Kategorie der „anderen Wirtschaftsgüter" nach § § 23 EStG ein, die ursprünglich unter anderem für Kunstgegenstände und Fremdwährungen geschaffen wurde.
Besteuern andere Länder Krypto-Gewinne komplett anders als Deutschland?
Die Modelle unterscheiden sich deutlich: Die USA kennen einen reduzierten Satz für Haltezeiten über einem Jahr, Großbritannien und die meisten EU-Staaten besteuern unabhängig von der Haltedauer, und die Schweiz lässt private Kursgewinne meist steuerfrei. Die deutsche Regel mit vollständiger Steuerfreiheit nach einem Jahr ist im Vergleich eher großzügig.
Quellen
- Handelsblatt: Warum die neue Besteuerung von Krypto-Gewinnen richtig ist
- § § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte (aktuelle Fassung)
- § 56 InvStG: Bestandsschutz und 100.000-Euro-Freibetrag für Alt-Anteile (Vorbild für einen möglichen Krypto-Bestandsschutz)
Quellenstand: 2. September 2026. Es handelt sich um eine Einordnung eines noch nicht verabschiedeten Gesetzesvorschlags, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der jeweils aktuell geltende Gesetzestext.
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