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Staking und Lending ab 2027: Was der BMF-Entwurf für Rewards vorsieht

Veröffentlicht am 16. Oktober 2026 · CoinTaxReporting · 10 Min. Lesezeit

Staking- und Lending-Erträge gelten heute als sonstige Einkünfte mit einer Freigrenze von 256 Euro. Nach dem BMF-Referentenentwurf sollen Rewards, die ab dem 1. Januar 2027 zufließen, Kapitalerträge werden, auch wenn die eingesetzten Coins aus der Zeit vor dem Stichtag stammen. Dieser Leitfaden vergleicht altes und neues Recht, rechnet typische Fälle durch und zeigt, was sich bei Airdrops ändert.

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Staking und Lending ab 2027: Wie der BMF-Entwurf Rewards als Kapitalerträge besteuert, was für Altbestände gilt und wann sich die Günstigerprüfung lohnt.

Rechtsstand 16. Oktober 2026. Für Rewards, die bis Ende 2026 zufließen, gelten die heutigen Regeln. Alles zu 2027 und später beschreibt einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums, über den das Kabinett noch nicht entschieden hat.

Die Regeln bis Ende 2026: sonstige Einkünfte aus Leistungen

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Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 unterliegen Einnahmen aus passivem Staking in der Regel der Besteuerung nach § 22 Nummer § 3 EStG. Die Finanzverwaltung sieht darin eine Leistung, nämlich den vorübergehenden Verzicht auf die Nutzung der Coins, für die zusätzliche Kryptowerte gezahlt werden (Randnummer 48). Für Lending gilt dasselbe nach Randnummer 65. Die erhaltenen Coins sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses anzusetzen.

Daraus folgen drei bekannte Eigenschaften. Die Erträge werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Sie bleiben steuerfrei, wenn alle Einkünfte aus Leistungen im Jahr weniger als 256 Euro betragen; das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Und die erhaltenen Reward-Coins sind selbst angeschafft: Ihr späterer Verkauf ist nach mehr als einem Jahr nicht mehr steuerbar. Die Veräußerungsfrist der eingesetzten Coins verlängert sich nach Randnummer 63 nicht auf zehn Jahre.

Für den Zeitpunkt des Zuflusses akzeptiert die Verwaltung nach Randnummer 48a aus Vereinfachungsgründen das Claiming, also die Einbuchung in der Wallet. Noch nicht geclaimte Rewards sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die heutigen Regeln im Detail erklärt der Leitfaden zur Staking-Steuer in Deutschland.

Der neue Tatbestand: § 20 Absatz 1 Nummer § 12 EStG

Der Referentenentwurf fügt den Einkünften aus Kapitalvermögen eine neue Nummer hinzu. Erfasst werden „Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung“. Tauschkryptowerte sind Kryptowerte wie Bitcoin und Ether, die als Tauschmittel akzeptiert werden; E-Geld-Token nach MiCA sind ausgenommen.

Die Begründung erläutert den Umfang. Die Überlassung umfasse „insbesondere das klassische Lending und passive Staking, aber auch dezentrale Geschäftsmodelle“. Damit fallen nicht nur Zinsen einer zentralen Börse unter die Regel, sondern auch Erträge aus DeFi-Lending-Protokollen. Gleichzeitig stellt die Begründung klar, dass die Subsidiarität gegenüber dem Gewerbebetrieb unberührt bleibt. Wer Validatoren oder Mining gewerblich betreibt, erzielt weiter gewerbliche Einkünfte.

Eine weitere Neuerung betrifft verliehene Coins. Forderungen auf Übertragung überlassener Tauschkryptowerte sollen selbst als Tauschkryptowerte gelten. Ein Anspruch gegen eine Plattform auf Rückgabe verliehener Bitcoin wird damit steuerlich wie Bitcoin behandelt.

Rewards aus Altbestand: ab 2027 nach neuem Recht

Für den Altbestand ist ein Satz der Begründung entscheidend. Die neuen Regeln erfassen Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugeflossen sind. „Letzteres betrifft auch solche Tauschkryptowerte, die nach 31. Dezember 2026 aus dem Lending oder Staking von noch der alten Rechtslage unterfallenden Kryptowerten zufließen.“

Wer also seit 2022 Ether stakt, bekommt ab Januar 2027 Rewards, die Kapitalerträge sind. Werden die gestakten Ether nur gesperrt und nicht übertragen, wie es Randnummer 13 des BMF-Schreibens für typisches Staking beschreibt, bleiben sie Altbestand, solange sie nicht veräußert werden. Bei Plattformprodukten, bei denen die Coins auf den Anbieter übertragen werden, ist die Einordnung wie beim Lending offen. Die Reward-Coins sind in jedem Fall Neubestand. Ihr späterer Verkauf wäre unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, anders als heute, wo Reward-Coins nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden können.

Doppelte Wirkung: Ein Reward würde nach dem Entwurf zweimal steuerlich relevant. Zuerst beim Zufluss als Kapitalertrag, später beim Verkauf mit einem etwaigen Kursgewinn. Wie die Anschaffungskosten des Rewards für den späteren Verkauf bemessen werden, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich; Bewertungsfragen soll eine Rechtsverordnung festlegen.

Altes und neues Recht im Vergleich

MerkmalZufluss bis 31.12.2026Zufluss ab 1.1.2027 nach Entwurf
Einkunftsartsonstige Einkünfte, § 22 Nr. § 3 EStGKapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. § 12 EStG
Steuersatzpersönlicher Steuersatz25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer; Günstigerprüfung auf Antrag
Steuerfreier BetragFreigrenze: unter 256 Euro im Jahr steuerfreiSparer-Pauschbetrag 1.000 Euro für alle Kapitalerträge zusammen
Tatsächliche Kostenals Werbungskosten abziehbarnicht abziehbar, durch den Pauschbetrag abgegolten
Verlustenur mit Einkünften aus Leistungenim Kapitalvermögen verrechenbar
Späterer Verkauf der Rewardsnach einem Jahr nicht steuerbarimmer steuerpflichtig
Steuerabzug durch Plattformneinab 2028 bei inländischen Anbietern
FormularAnlage SOAnlage KAP

Die Rechtsgrundlagen dazu finden sich in § 22 Nummer § 3 EStG für das heutige Recht sowie in § 20 Absatz 9 und § 32d EStG für den Pauschbetrag und die Günstigerprüfung im Kapitalvermögen.

Rechenbeispiele: Wann ändert sich die Belastung?

Die Beispiele vergleichen einen Reward-Zufluss im Jahr 2026 mit demselben Zufluss im Jahr 2027. Zur Vereinfachung wird beim persönlichen Steuersatz kein Solidaritätszuschlag angesetzt, weil er dort für die meisten Steuerpflichtigen wegfällt. Bei der Abgeltungsteuer werden 26,375 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag gerechnet, ohne Kirchensteuer.

FallZufluss 2026Zufluss 2027 nach Entwurf
A: 200 Euro Rewards, keine anderen Leistungseinkünftesteuerfrei, weil unter 256 Euro0 Euro bei freiem Pauschbetrag; 52,75 Euro, wenn er schon verbraucht ist
B: 1.000 Euro Rewards, Grenzsteuersatz 42 Prozent, Pauschbetrag verbraucht1.000 × 42 % = 420 Euro1.000 × 26,375 % = 263,75 Euro
C: 3.000 Euro Rewards, Grenzsteuersatz 20 Prozent, Pauschbetrag verbraucht3.000 × 20 % = 600 Euro3.000 × 26,375 % = 791,25 Euro; mit Günstigerprüfung etwa 600 Euro

Bei hohen Einkommen sinkt die Belastung auf laufende Rewards also eher, bei kleinen Rewards kann die Freigrenze von 256 Euro günstiger sein als ein bereits verbrauchter Pauschbetrag. Wer ein niedriges Einkommen hat, kann über die Günstigerprüfung seinen persönlichen Satz wählen; der Antrag gilt aber nach § 32d Absatz § 6 EStG einheitlich für alle Kapitalerträge eines Jahres.

Hinzu kommt der spätere Verkauf. Angenommen, ein 2027 zugeflossener Reward mit 1.000 Euro Zuflusswert wird zwei Jahre später für 1.500 Euro verkauft. Nach heutigem Recht wäre dieser Verkauf nach einem Jahr nicht steuerbar. Nach dem Entwurf wäre der Kursgewinn steuerpflichtig; setzt man den versteuerten Zuflusswert als Anschaffungskosten an, beträgt er 500 Euro und kostet 131,88 Euro. Bis zur angekündigten Verordnung bleibt dieser Ansatz eine Annahme.

Airdrops und Bountys: Anschaffungskosten 0 Euro

Für Airdrops ändert der Entwurf das Prinzip. Nach § 20 Absatz 4b EStG-Entwurf sind die Anschaffungskosten mit 0 Euro anzusetzen, wenn Tauschkryptowerte unentgeltlich oder für Leistungen zugehen, die nicht unter die neue Nummer 12 fallen. Die Begründung nennt insbesondere Airdrops und Bountys, bei denen Coins ohne Zutun oder für geringe Tätigkeiten übertragen werden. Diese Vorgabe ermögliche es, die Besteuerung des Vorteils auf die spätere Veräußerung zu verlagern.

Heute ist das anders. Nach den Randnummern 70 ff. des BMF-Schreibens kann ein Airdrop zu Einkünften nach § 22 Nummer § 3 EStG führen, wenn du eine Leistung erbringst, etwa Daten preisgibst oder Werbung machst. Die Coins sind dann mit dem Marktkurs anzusetzen. Ausdrücklich geregelt ist im Entwurf nur der Ansatz mit 0 Euro. Folgt man der Begründung, wird der Vorteil erst beim Verkauf besteuert, und der gesamte Verkaufserlös ist Gewinn. Ob Zugänge für echte Gegenleistungen, etwa Datenpreisgabe oder Werbung, daneben weiter unter § 22 Nummer § 3 EStG fallen können, lässt der Entwurf offen.

Ein Beispiel: Ein Airdrop ist beim Zugang im Jahr 2027 800 Euro wert und wird 2028 für 1.000 Euro verkauft. Folgt man der Begründung, sind beim Verkauf 1.000 Euro Gewinn zu versteuern, bei verbrauchtem Pauschbetrag 263,75 Euro. Der Wortlaut „für nicht von Absatz 1 Nummer 12 erfasste Leistungen“ ist dabei weiter als die Begründung. Ob er etwa auch Coins erfasst, die als Bezahlung für eine Dienstleistung zugehen, sollte im Gesetzgebungsverfahren klargestellt werden.

Steuerabzug ab 2028: Die Plattform darf Rewards einbehalten

Der Entwurf nimmt die neuen Erträge in den Katalog der Kapitalertragsteuer auf, als § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8b EStG. Ab 2028 sollen inländische Kryptodienstleister deshalb auch auf Staking- und Lending-Erträge Steuer einbehalten, sofern sie Handels-, Tausch- oder Orderdienste im Sinne der MiCA-Verordnung erbringen und die Erträge auszahlen oder gutschreiben. Reine Staking- oder Lending-Anbieter ohne solche Dienste wären nach dem Wortlaut nicht abzugsverpflichtet. Weil diese Erträge oft in Coins gutgeschrieben werden, erlaubt § 44 Absatz 1 Satz § 8 EStG-Entwurf der Plattform, zur Deckung der Steuer nicht in Geld bestehende Kapitalerträge einzuziehen.

Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung sollen auch hier wirken. Rewards aus eigenen Validatoren, ausländischen Plattformen ohne inländische Zweigstelle oder DeFi-Protokollen laufen ohne Abzug und gehören in die Steuererklärung. Das Verfahren erklärt der Beitrag zum Krypto-Steuerabzug ab 2028.

Offene Fragen bei Staking und Lending

Den Bezug zum Bestandsschutz der eingesetzten Coins erläutert der Beitrag zum Krypto-Tausch ab 2027.

Was du für Rewards dokumentieren solltest

Schon heute verlangt die Finanzverwaltung für Lending nach Randnummer 102 Angaben zu Beginn, Ende, Gegenstand, Entgelt und Konditionen der Überlassung. Für Staking gilt sinngemäß dasselbe. Mit der Reform kommt eine zeitliche Trennung hinzu:

  1. Jeden Reward mit Datum, Uhrzeit, Menge, Token, Euro-Wert und Kursquelle erfassen.
  2. Claim-Zeitpunkte festhalten, vor allem für Rewards rund um den Jahreswechsel 2026 und 2027.
  3. Rewards bis 31. Dezember 2026 und ab 1. Januar 2027 getrennt ausweisen, weil sie verschiedenen Einkunftsarten angehören.
  4. Kennzeichnen, aus welchem Bestand gestakt oder verliehen wurde.
  5. Reward-Coins als eigene Lots führen, damit ihr späterer Verkauf korrekt bewertet werden kann.

CoinTaxReporting erfasst Rewards aus Börsen- und Wallet-Importen mit Zeitpunkt und Euro-Wert und führt sie als eigene Bestände. Die Einordnung nach dem künftigen Recht hängt aber vom endgültigen Gesetz und der angekündigten Verordnung ab. Für die Zeit bis Ende 2026 hilft der Überblick zu Staking, Lending und Airdrops 2026.

Häufige Fragen zu Staking und Lending ab 2027

Gilt die 256-Euro-Freigrenze ab 2027 noch für Staking?

Für Staking- und Lending-Erträge aus Tauschkryptowerten, die ab 2027 zufließen, nach dem Entwurf nicht mehr. Sie werden Kapitalerträge, für die der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gilt, gemeinsam mit allen anderen Kapitalerträgen. Für Erträge aus anderen Kryptowerten, etwa ausgenommenen E-Geld-Token, bliebe es bei § 22 Nummer § 3 EStG.

Werden Rewards aus meinem Altbestand nach altem Recht besteuert?

Nein. Die Begründung sagt ausdrücklich, dass auch Rewards aus dem Staking oder Lending von Altbeständen, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, unter das neue Recht fallen.

Verliert mein gestakter Altbestand den Bestandsschutz?

Durch Staking, bei dem die Coins nur gesperrt und nicht übertragen werden, nach dem Entwurf nicht. Die eingesetzten Coins bleiben dann Altbestand, solange sie nicht veräußert oder getauscht werden. Werden die Coins auf eine Plattform übertragen, verliehen oder in Liquid-Staking-Token umgewandelt, ist die Einordnung offen.

Kann ich Kosten für Staking-Hardware abziehen?

Im Kapitalvermögen sind tatsächliche Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Anders ist es, wenn das Staking als Gewerbebetrieb zu werten ist; dann gelten die Regeln der Gewinnermittlung.

Lohnt sich die Günstigerprüfung für Staking-Erträge?

Wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, kann sie günstiger sein. Der Antrag gilt für alle Kapitalerträge des Jahres einheitlich und wird in der Steuererklärung gestellt.

Werden Airdrops ab 2027 noch beim Zugang besteuert?

Laut Begründung soll die Besteuerung auf den Verkauf verlagert werden: Airdrops und Bountys erhalten Anschaffungskosten von 0 Euro. Ausdrücklich geregelt ist nur dieser Ansatz; ob Zugänge für echte Gegenleistungen daneben unter § 22 Nummer § 3 EStG fallen, lässt der Entwurf offen.

Was gilt für DeFi-Lending?

Die Begründung nennt ausdrücklich auch dezentrale Geschäftsmodelle. Erträge aus DeFi-Lending wären damit Kapitalerträge, ohne Steuerabzug durch eine Plattform. Du erklärst sie selbst.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Quellen- und Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Die Aussagen zu Rewards ab 2027 beruhen auf dem Referentenentwurf und können sich ändern. Die Rechenbeispiele sind vereinfacht, ohne Kirchensteuer und beim persönlichen Tarif ohne Solidaritätszuschlag.

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