Kapitalertragsteuer auf Krypto ab 2028: Was Börsen einbehalten sollen und was du tun musst
Der BMF-Referentenentwurf vom 30. September 2026 will Krypto-Gewinne nicht nur neu einordnen, sondern auch an der Quelle besteuern. Ab 2028 sollen inländische Kryptoplattformen Kapitalertragsteuer abführen, ähnlich wie Banken bei Aktien. Dieser Leitfaden erklärt den geplanten Ablauf, das Übergangsjahr 2027 und die Rolle von Freistellungsauftrag, Verlusttopf und Steuererklärung.
Rechtsstand 16. Oktober 2026. Der Steuerabzug ist Teil eines Referentenentwurfs, den das Kabinett noch nicht beschlossen hat. Bis zu einer Verabschiedung gilt für Krypto-Verkäufe weiter § 23 EStG ohne Steuerabzug durch Plattformen. Die Beispiele zeigen, wie das geplante Verfahren nach dem Entwurfstext und dem bestehenden Abgeltungsteuersystem funktionieren würde.
Zeitplan: 2027 Steuerpflicht, 2028 Steuerabzug
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Jetzt vorbereiten →Der Entwurf trennt zwei Schritte. Ab dem 1. Januar 2027 sollen Gewinne und laufende Erträge aus Tauschkryptowerten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind, Einkünfte aus Kapitalvermögen sein. Laut Begründung gehören dazu auch Staking- und Lending-Erträge, die ab 2027 aus Altbeständen zufließen. Der Steuerabzug durch Plattformen soll nach den Anwendungsregeln in § 52 EStG-Entwurf aber erst ab dem 1. Januar 2028 greifen. Die Begründung nennt das eine Übergangsfrist, damit die Abzugsverpflichteten das Verfahren einführen können.
| Zeitraum | Altbestand bis 31.12.2026 | Neubestand ab 1.1.2027 | Steuerabzug durch Plattform |
|---|---|---|---|
| bis 2026 | § 23 EStG, Jahresfrist; Staking nach § 22 Nr. § 3 EStG | noch nicht vorhanden | nein |
| 2027 | Verkäufe: § 23 EStG bleibt; Rewards ab 2027: § 20 EStG | § 20 EStG, 25 Prozent ohne Haltefrist | nein, eigene Erklärung in der Anlage KAP |
| ab 2028 | Verkäufe: § 23 EStG bleibt; Rewards: § 20 EStG | § 20 EStG | ja, bei inländischen Plattformen |
Für 2027 bedeutet das: Wer Neubestand mit Gewinn verkauft oder Staking-Erträge nach neuem Recht erzielt, muss diese Kapitalerträge selbst erklären. Nach § 32d Absatz § 3 EStG sind steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in der Steuererklärung anzugeben. Das ist dieselbe Pflicht, die heute schon für Zinsen von ausländischen Banken gilt.
Wer abführen soll: inländische Dienstleister und Zweigstellen
Abzugsverpflichtet sollen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1a EStG-Entwurf inländische Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber sein, außerdem inländische Zweigstellen und Betriebsstätten ausländischer Anbieter. Die Begriffe stammen aus § 1 Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz: Kryptowerte-Dienstleister sind nach MiCA zugelassene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kryptowerte-Betreiber sind andere Anbieter solcher Dienstleistungen.
Der Entwurf verlangt zusätzlich, dass der Anbieter bestimmte Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 bis 23 der MiCA-Verordnung erbringt und die Erträge auszahlt oder gutschreibt. Dazu gehören:
- der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte,
- der Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder gegen andere Kryptowerte,
- die Ausführung von Aufträgen für Kunden,
- die Platzierung von Kryptowerten sowie
- die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Kunden.
Die reine Verwahrung nennt diese Aufzählung nicht. Eine Plattform, die nur Coins aufbewahrt, aber keine Verkäufe abwickelt, wäre danach nicht der richtige Ort für einen Abzug. Welche Anbieter am Ende konkret abzugsverpflichtet sind, hängt von Sitz, Zweigstelle und Leistungsumfang ab und lässt sich erst nach Verabschiedung verlässlich sagen.
Was abgezogen wird: Satz, Bemessungsgrundlage, Kirchensteuer
Der Abzug soll 25 Prozent des Kapitalertrags betragen, so die Änderung in § 43a Absatz § 1 EStG-Entwurf. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer, zusammen 26,375 Prozent. Bist du kirchensteuerpflichtig, behalten abzugsverpflichtete Stellen nach dem bestehenden Verfahren auch Kirchensteuer ein; die Gesamtbelastung liegt dann je nach Bundesland bei rund 27,8 oder 28,0 Prozent. Abzugspflichtig sollen zwei Ertragsarten sein:
- Veräußerungsgewinne aus Tauschkryptowerten, also Erlös abzüglich Veräußerungskosten und Anschaffungskosten nach § 20 Absatz § 4 EStG.
- Laufende Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung, also typischerweise Lending- und Staking-Erträge.
Altbestand fällt nicht darunter. Die Plattform kann das aber nur erkennen, wenn sie das Anschaffungsdatum kennt. Für eingelieferte Coins ohne bekannte Daten sieht der Entwurf vor, dass sie deine Angaben verwendet oder eine Anschaffung nach 2026 unterstellt und auf 50 Prozent des Erlöses abzieht. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Krypto-Ersatzbemessungsgrundlage.
Zwei Mechanismen aus dem Wertpapierrecht sollen ebenfalls gelten. Bei einem Tausch von Coin zu Coin darf die Plattform nach § 44 Absatz 1 Satz § 8 EStG-Entwurf einen Teil der Coins verwerten, um die Steuer in Euro abzuführen. Und nach § 43 Absatz 1 Satz § 4 EStG gilt die Übertragung eines verwahrten Wirtschaftsguts auf einen anderen Gläubiger für den Steuerabzug als Veräußerung, es sei denn, du teilst der Stelle mit, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Dann meldet sie die Schenkung an ihr Finanzamt. Der Entwurf überträgt die zugehörigen Wertregeln mit dem Marktkurs auf Tauschkryptowerte.
Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Der Entwurf erweitert die Abstandnahme vom Steuerabzug in § 44a EStG auf die neuen Krypto-Erträge. Damit funktionieren Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch bei Kryptoplattformen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt nach § 20 Absatz § 9 EStG 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen.
Wer also bei Bank, Wertpapierdepot und Kryptoplattform Erträge erzielt, muss den Pauschbetrag aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf ihn nicht übersteigen. Sinnvoll ist eine Verteilung nach den erwarteten Erträgen je Stelle:
| Stelle | Erwartete Erträge | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Tagesgeldkonto | 400 Euro Zinsen | 400 Euro |
| Wertpapierdepot | 300 Euro Dividenden | 200 Euro |
| Inländische Kryptoplattform | Staking-Erträge und Gewinne aus Neubestand | 400 Euro |
| Summe | 1.000 Euro |
Ein nicht ausgeschöpfter Pauschbetrag geht nicht verloren. Über die Veranlagung nach § 32d Absatz § 4 EStG lässt er sich nachträglich nutzen, wenn eine Stelle zu viel einbehalten hat. Wer insgesamt nur ein geringes Einkommen hat, kann zusätzlich die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz § 6 EStG beantragen; dann werden die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, wenn das günstiger ist.
Verlusttopf und Verlustbescheinigung bei der Plattform
Abzugsverpflichtete Stellen verrechnen nach § 43a Absatz § 3 EStG negative und positive Kapitalerträge eines Jahres miteinander. Nicht ausgeglichene Verluste tragen sie ins nächste Jahr vor. Auf Antrag stellen sie stattdessen eine Verlustbescheinigung aus. Der unwiderrufliche Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eingehen.
Die Bescheinigung ist wichtig, wenn du Verluste bei einer Stelle und Gewinne bei einer anderen hast. Nach § 20 Absatz 6 Satz § 5 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur mit einer solchen Bescheinigung stelleübergreifend verrechnet werden. Wer etwa bei der Kryptoplattform Verluste aus Neubestand und im Depot Dividenden hat, braucht die Bescheinigung, um beides in der Steuererklärung zusammenzuführen.
Altbestand-Verluste nach § 23 EStG laufen nicht über diese Töpfe; sie bleiben in einem eigenen Verrechnungskreis. Welche Verluste künftig womit verrechenbar sind, erklärt der Beitrag zur Krypto-Verlustverrechnung ab 2027.
Ausländische Börsen, eigene Wallets und DeFi: weiter selbst erklären
Viele Anleger handeln über Plattformen ohne Sitz oder Zweigstelle in Deutschland. Diese sind nach dem Entwurf nicht abzugsverpflichtet. Für Neubestand-Gewinne und Staking-Erträge dort gilt dasselbe wie für das Jahr 2027: Du erklärst sie selbst in der Anlage KAP. Auch Erträge aus eigenen Wallets und DeFi-Protokollen laufen ohne Abzug.
Die Erklärungspflicht ist keine Formalie. Kryptodienstleister erfassen seit 2026 Daten nach DAC8; die erste Meldung für 2026 geht bis 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern, und Daten ausländischer Anbieter kommen über den internationalen Austausch nach DAC8 und CARF hinzu. Zudem verlangt die Finanzverwaltung bei ausländischen Plattformen erweiterte Mitwirkung, etwa den regelmäßigen Abruf der Transaktionsübersichten. Mehr dazu steht im Beitrag zu DAC8 und Kryptobörsen.
Wann du trotz Steuerabzug eine Steuererklärung brauchst
Grundsätzlich wirkt ein Steuerabzug abgeltend. Die Entwurfsbegründung betont aber, dass nur ein Abzug in zutreffender Höhe diese Wirkung hat. In folgenden Fällen gehört die Krypto-Plattform deshalb trotzdem in die Erklärung:
- Die Plattform hat auf Altbestand oder mit der 50-Prozent-Pauschale abgezogen, und du willst Steuer zurück.
- Die Pauschale war zu niedrig, weil dein echter Gewinn höher ist als die Hälfte des Erlöses.
- Du hast Gewinne bei einer Stelle und bescheinigte Verluste bei einer anderen.
- Dein Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig genutzt.
- Dein persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent und die Günstigerprüfung lohnt sich.
- Du hast zusätzlich Erträge von ausländischen Plattformen, aus Wallets oder aus DeFi.
Grundlage der Erklärung ist die Steuerbescheinigung. Der Entwurf erweitert die Pflicht zur Ausstellung nach amtlichem Muster in § 45a EStG auf die abzugsverpflichteten Kryptostellen.
Beispieljahr 2028: Abzug und Erklärung im Zusammenspiel
Ein lediger Anleger ohne Kirchensteuer hat 2028 folgende Erträge. Unterstellt wird, dass der Entwurf unverändert Gesetz wird und alle Krypto-Erträge aus Neubestand stammen. Seinen Freistellungsauftrag hat er mit 800 Euro bei der Bank und 200 Euro bei einer inländischen Kryptoplattform erteilt.
| Quelle | Ertrag | Freigestellt | Einbehalten |
|---|---|---|---|
| Bank, Zinsen | 800 Euro | 800 Euro | 0 Euro |
| Inländische Plattform, Verkaufsgewinn | 5.000 Euro | 200 Euro | 5.400 × 26,375 % = 1.424,25 Euro |
| Inländische Plattform, Staking | 600 Euro | ||
| Ausländische Börse, Verkaufsgewinn | 1.200 Euro | 0 Euro | kein Abzug |
In der Steuererklärung gibt er den Gewinn der ausländischen Börse an. Die Rechnung für das ganze Jahr lautet: 800 + 5.600 + 1.200 = 7.600 Euro Kapitalerträge, abzüglich 1.000 Euro Pauschbetrag ergibt 6.600 Euro. Darauf entfallen 6.600 × 26,375 % = 1.740,75 Euro. Einbehalten wurden 1.424,25 Euro, also zahlt er 316,50 Euro nach. Das entspricht genau der Steuer auf den Auslandsgewinn: 1.200 × 26,375 % = 316,50 Euro.
Vorbereitung: was du vor 2028 klären solltest
- Anschaffungsdaten sichern. Für Coins, die du von anderen Plattformen oder Wallets einlieferst, wirst du Kaufdatum und Kosten nachweisen müssen. Die Grundlage dafür ist eine Bestandsliste zum Stichtag.
- Plattformen sortieren. Notiere, welche deiner Börsen voraussichtlich einbehält und wo du selbst erklären musst.
- Freistellungsaufträge planen. Prüfe, wie du den Pauschbetrag auf Bank, Depot und Kryptoplattform verteilen willst.
- Steuer-ID bereithalten. Ein Freistellungsauftrag ist nur mit Steuer-Identifikationsnummer wirksam.
- 2027 nicht vergessen. Im Übergangsjahr gibt es keinen Abzug, die Steuer auf Neubestand-Gewinne entsteht trotzdem.
Ein Steuerreport, wie ihn CoinTaxReporting aus Börsen- und Wallet-Importen erstellt, weist Anschaffungsdatum und Kosten je Bestand aus und kann Grundlage solcher Angaben sein. Welche Form verlangt wird, legt erst die angekündigte Verordnung fest, und auch die Anlage KAP ab 2027 ist für Krypto noch nicht veröffentlicht. Den Stand der Reform insgesamt fasst der Leitfaden zur Krypto-Haltefrist 2027 zusammen.
Häufige Fragen zum Krypto-Steuerabzug
Ab wann sollen Kryptobörsen Steuern einbehalten?
Nach dem Referentenentwurf ab dem 1. Januar 2028. Das neue Steuerrecht selbst soll bereits ab 2027 für Käufe nach dem 31. Dezember 2026 gelten.
Behält auch eine ausländische Börse Steuer ein?
Nur, wenn sie eine inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte hat. Ohne sie gibt es keinen Abzug, und du erklärst Gewinne aus Neubestand selbst in der Anlage KAP.
Gilt mein Freistellungsauftrag auch für Krypto?
Nach dem Entwurf ja. Die Abstandnahme vom Steuerabzug wird auf die neuen Krypto-Erträge erweitert. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gilt aber für alle Kapitalerträge zusammen und muss auf alle Stellen verteilt werden.
Wird auf meinen Altbestand Steuer abgezogen?
Rechtlich nicht, denn Altbestand bleibt bei § 23 EStG. Kennt die Plattform das Anschaffungsdatum aber nicht und nutzt sie keine Angaben von dir, unterstellt sie eine Anschaffung nach 2026. Die zu viel gezahlte Steuer bekommst du dann in der Regel über die Steuererklärung zurück, sofern du Anschaffungsdatum und Bestandszugehörigkeit belegst.
Werden Staking-Erträge auch automatisch besteuert?
Ja, wenn eine abzugsverpflichtete Plattform sie auszahlt oder gutschreibt. Der Entwurf erfasst Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung. Details stehen im Beitrag zu Staking und Lending ab 2027.
Kann die Plattform Coins verkaufen, um die Steuer zu bezahlen?
Bei einem Tausch ohne Euro-Zufluss soll sie nach dem Entwurf einen Teil der Coins verwerten dürfen. Dieser Teilverkauf wäre selbst ein steuerlicher Vorgang und sollte im Report erscheinen.
Muss ich 2027 schon etwas tun?
Ja, falls du 2027 Neubestand mit Gewinn verkaufst oder neue Staking-Erträge erzielst. Dann musst du diese Erträge selbst erklären, weil es im Übergangsjahr noch keinen Abzug gibt.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- BMF: Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (PDF), Artikel 1 Nummer 2 bis 7
- § 43 EStG: Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43a EStG: Bemessung, Verlustverrechnung und Verlustbescheinigung
- § 44 EStG: Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG: Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
- § 45a EStG: Steuerbescheinigung
- § 32d EStG: Tarif, Pflicht- und Antragsveranlagung, Günstigerprüfung
- § 1 KStTG: Begriffsbestimmungen
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Artikel 3
Quellen- und Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Alle Aussagen zum Steuerabzug beruhen auf dem Referentenentwurf und dem geltenden Abgeltungsteuerverfahren. Die Beispiele sind vereinfacht und berücksichtigen keine Kirchensteuer.
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