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Krypto-Verlustverrechnung nach der Reform: Drei Verlustkreise im Überblick

Veröffentlicht am 16. Oktober 2026 · CoinTaxReporting · 9 Min. Lesezeit

Der BMF-Referentenentwurf ordnet Kryptowerte, die ab 2027 angeschafft werden, dem Kapitalvermögen zu. Damit ändert sich auch, womit Verluste verrechnet werden dürfen. Für Altbestände, Neubestände und sonstige Leistungen gelten künftig drei getrennte Verlustkreise. Dieser Leitfaden zeigt die Regeln, rechnet typische Fälle durch und erklärt, was mit bestehenden Verlustvorträgen geschieht.

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Krypto-Verlustverrechnung nach dem BMF-Entwurf: Welche Verluste ab 2027 mit Aktien, Zinsen oder Altbestand verrechenbar sind und was mit Verlustvorträgen passiert.

Rechtsstand 16. Oktober 2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026, der noch nicht vom Kabinett beschlossen ist. Für Verluste aus Verkäufen bis Ende 2026 gelten unverändert die heutigen Regeln. Die Rechenbeispiele zeigen, wie die Verrechnung ab 2027 nach dem Entwurf und dem geltenden Recht des Kapitalvermögens funktionieren würde.

Was der Entwurf zur Verlustverrechnung sagt

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Der Gesetzestext des Entwurfs ändert keine Verlustvorschrift. Er verschiebt Tauschkryptowerte wie Bitcoin und Ether, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen, in die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für diese Einkünfte gelten dann automatisch die Verlustregeln des Kapitalvermögens. Altbestände bleiben bei den privaten Veräußerungsgeschäften.

Die Begründung zum Referentenentwurf spricht das ausdrücklich an. Nach ihrer Beschreibung der Anwendungsregel heißt es, es gälten „jeweils die Verlustverrechnungsbeschränkungen“ des § 20 Absatz 6 und des § 23 Absatz 3 Satz § 7 EStG. Zusätzlich nennt sie die Beschränkung für sonstige Leistungen; der Text verweist dabei auf „§ 20 Nummer 3 Satz 4“, gemeint ist erkennbar § 22 Nummer 3 Satz § 4 EStG. Damit ist die Grundentscheidung klar: Es entsteht kein gemeinsamer Krypto-Verlusttopf, sondern drei getrennte Kreise.

Drei Verlustkreise: Altbestand, Neubestand, sonstige Leistungen

VerlustkreisRechtsgrundlageVerrechenbar mitRücktrag und VortragFreibetrag oder Freigrenze
Altbestand, Verkauf innerhalb eines Jahres§ 23 EStGnur Gewinnen aus privaten VeräußerungsgeschäftenRücktrag ins Vorjahr und Vortrag, jeweils nur in diesem KreisFreigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 Euro bleibt steuerfrei
Neubestand ab 2027§ 20 EStGallen positiven Kapitalerträgen, außer dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen ausgeglichen werdenkein Rücktrag, unbegrenzter Vortrag im KapitalvermögenSparer-Pauschbetrag 1.000 Euro, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung
Sonstige Leistungen§ 22 Nr. § 3 EStGnur Einkünften aus LeistungenRücktrag und Vortrag in diesem KreisFreigrenze: Einkünfte unter 256 Euro bleiben steuerfrei

Der dritte Kreis verliert an Bedeutung. Staking- und Lending-Erträge, die ab 2027 zufließen, sollen nach dem Entwurf Kapitalerträge sein, auch wenn sie aus Altbeständen stammen. Für Airdrops und Bountys sieht der Entwurf Anschaffungskosten von 0 Euro vor; laut Begründung soll die Besteuerung damit auf den Verkauf verlagert werden. Im Kreis der sonstigen Leistungen bleiben vor allem Altfälle, Leistungen außerhalb der Tauschkryptowerte und möglicherweise Zugänge für echte Gegenleistungen, deren Behandlung der Entwurf offenlässt.

Zwischen den Kreisen gibt es keine Brücke. Ein Verlust aus Altbestand mindert keinen Gewinn aus Neubestand und umgekehrt. Ein Verlust aus Kapitalvermögen darf nach § 20 Absatz 6 Satz § 1 EStG auch nicht mit Lohn, Gewinn aus selbständiger Arbeit oder Mieteinkünften ausgeglichen werden.

Krypto-Verluste und Aktien: Die Verrechnung ist einseitig

Die meistgestellte Frage lautet, ob Krypto-Verluste künftig mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen. Die Antwort folgt aus § 20 Absatz 6 Satz § 4 EStG. Danach dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden. Die Beschränkung gilt nur für Aktienverluste, nicht für andere Verluste aus Kapitalvermögen.

Für Neubestand ergibt sich daraus eine Einbahnstraße:

Maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut, nicht die Kurzfassung in Zusammenfassungen. Eine Sonderregel für Kryptoverluste enthält der Entwurf nicht.

Vier Rechenbeispiele zur Verlustverrechnung

Alle Beispiele unterstellen, dass der Entwurf unverändert Gesetz wird, keine Kirchensteuer anfällt und die Steuer auf Kapitalerträge 26,375 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag beträgt.

Beispiel 1: Krypto-Verlust neutralisiert Zinsen und Aktiengewinn

Im Jahr 2027 verkauft ein Anleger Ether aus Neubestand mit 6.000 Euro Verlust. Er erhält 1.200 Euro Zinsen und erzielt 2.000 Euro Gewinn aus Aktienverkäufen. Rechnung: −6.000 + 1.200 + 2.000 = −2.800 Euro. Es fällt keine Steuer an. Der Sparer-Pauschbetrag darf nach § 20 Absatz 9 Satz § 4 EStG keinen Verlust erhöhen, er bleibt ungenutzt. Die 2.800 Euro werden als Verlust aus Kapitalvermögen vorgetragen.

Beispiel 2: Aktienverlust trifft Krypto-Gewinn

Eine Anlegerin realisiert 2027 einen Aktienverlust von 5.000 Euro und einen Gewinn aus Neubestand-Bitcoin von 5.000 Euro. Der Aktienverlust darf den Krypto-Gewinn nicht mindern. Steuerpflichtig sind 5.000 − 1.000 Pauschbetrag = 4.000 Euro, also 4.000 × 26,375 % = 1.055 Euro. Der Aktienverlust von 5.000 Euro wird im Aktienkreis vorgetragen.

Beispiel 3: Altbestand-Verlust trifft Neubestand-Gewinn

Ein Anleger kauft im November 2026 einen Coin für 10.000 Euro und verkauft ihn im Februar 2027 für 7.000 Euro. Der Coin ist Altbestand, der Verkauf liegt innerhalb der Jahresfrist: Es entsteht ein Verlust von 3.000 Euro nach § 23 EStG. Im selben Jahr erzielt er 3.000 Euro Gewinn mit Neubestand. Die Beträge gehören in verschiedene Kreise. Der Neubestand-Gewinn ist mit 3.000 − 1.000 = 2.000 Euro steuerpflichtig, also 527,50 Euro. Der §-23-Verlust kann nur mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, etwa durch Rücktrag ins Jahr 2026 oder Vortrag.

Beispiel 4: Gewinne und Verluste im Altbestand

Im Jahr 2027 verkauft eine Anlegerin zwei Altbestand-Lots innerhalb der Jahresfrist: einen mit 2.000 Euro Gewinn, einen mit 2.500 Euro Verlust. Saldo: −500 Euro im Kreis der privaten Veräußerungsgeschäfte. Es fällt keine Steuer an, die 500 Euro können zurück- oder vorgetragen werden. Wäre der Saldo positiv und unter 1.000 Euro geblieben, wäre er wegen der Freigrenze steuerfrei.

BeispielVerrechnungSteuer 2027Vortrag
1: Neubestand-Verlust, Zinsen, Aktiengewinnvollständig im Kapitalvermögen0 Euro2.800 Euro Kapitalvermögen
2: Aktienverlust, Neubestand-Gewinnnicht zulässig1.055 Euro5.000 Euro Aktienkreis
3: Altbestand-Verlust, Neubestand-Gewinnnicht zulässig527,50 Euro3.000 Euro im Kreis des § 23
4: Gewinn und Verlust im Altbestandinnerhalb § 230 Euro500 Euro im Kreis des § 23

Was mit bestehenden Verlustvorträgen aus § 23 passiert

Viele Anleger haben aus den Kursrückgängen der vergangenen Jahre Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Entwurf verändert sie nicht. Sie bleiben im Kreis des § 23 Absatz § 3 EStG und mindern nach Maßgabe des § 10d EStG künftige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Gegen Gewinne aus Neubestand wirken sie nicht.

Damit stellt sich die Frage, woher künftig §-23-Gewinne kommen sollen. Möglich bleiben:

Für Anleger mit hohen Verlustvorträgen kann es deshalb sinnvoll sein, mit einer Steuerberatung zu prüfen, ob und wann sich diese Vorträge noch nutzen lassen. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, weil die Antwort von Beständen, Kursen und dem endgültigen Gesetz abhängt.

Verluste beim Steuerabzug ab 2028

Ab 2028 sollen inländische Plattformen Kapitalertragsteuer einbehalten. Sie führen nach § 43a Absatz § 3 EStG Verlusttöpfe und verrechnen Verluste und Gewinne innerhalb eines Jahres automatisch. Aktienverluste behandeln sie dabei getrennt. Nicht verbrauchte Verluste tragen sie ins Folgejahr vor.

Liegen Verluste bei einer Plattform und Gewinne bei einer anderen, hilft nur die Verlustbescheinigung. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember eingehen und ist unwiderruflich. Verluste bei ausländischen Börsen ohne Steuerabzug fließen ohnehin erst über die Steuererklärung in die Verrechnung ein. Wie das Zusammenspiel funktioniert, erklärt der Beitrag zum Krypto-Steuerabzug ab 2028.

Was das für das Jahresende 2026 bedeutet

Verluste, die du bis zum 31. Dezember 2026 realisierst, gehören vollständig in den Kreis des § 23 EStG. Sie mindern Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 2026, können ins Jahr 2025 zurückgetragen oder vorgetragen werden. Eine Wash-Sale-Regel wie in den USA kennt das deutsche Recht nicht; Grenzen und Praxis beschreibt der Beitrag zum Tax Loss Harvesting 2026.

Neu ist eine Zeitfrage beim Rückkauf. Wer einen Coin 2026 mit Verlust verkauft und noch 2026 zurückkauft, hält wieder Altbestand mit neuer Jahresfrist. Erfolgt der Rückkauf erst im Januar 2027, ist der neue Bestand nach dem Entwurf Neubestand und damit ohne Haltefrist steuerpflichtig. Den Mechanismus erklärt der Beitrag zum Krypto-Tausch ab 2027.

Dokumentation: Verluste dem richtigen Kreis zuordnen

Die Zuordnung eines Verlusts hängt am Anschaffungsdatum des verkauften Bestands. Ein Report muss deshalb für jeden Verkauf erkennen lassen, ob Altbestand oder Neubestand veräußert wurde. In gemischten Wallets bestimmt nach heutiger Verwaltungsauffassung die Verbrauchsfolge, welche Einheiten als verkauft gelten; für Tauschkryptowerte kündigt der Entwurf eine eigene Verordnung an. Getrennte Wallets für Käufe ab 2027 erleichtern die Zuordnung.

CoinTaxReporting weist Verkäufe mit Anschaffungsdatum, Kosten und Ergebnis je Bestand aus. Verlustvorträge stellt das Finanzamt fest; der Report führt sie nicht fort und ersetzt den Feststellungsbescheid nicht. Für die heutigen Regeln ist der Leitfaden zu Krypto-Verlusten 2026 der richtige Einstieg.

Häufige Fragen zur Krypto-Verlustverrechnung ab 2027

Kann ich Krypto-Verluste ab 2027 mit Aktiengewinnen verrechnen?

Für Verluste aus Neubestand ja. Sie sind Verluste aus Kapitalvermögen und dürfen mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Umgekehrt dürfen Aktienverluste keine Krypto-Gewinne mindern.

Kann ich Krypto-Verluste mit meinem Gehalt verrechnen?

Nein. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben in ihrem eigenen Kreis.

Was passiert mit meinem Verlustvortrag aus früheren Krypto-Verkäufen?

Er bleibt bestehen und mindert weiter Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, etwa aus Altbestand innerhalb der Jahresfrist. Mit Gewinnen aus Neubestand lässt er sich nach dem Entwurf nicht verrechnen.

Gibt es für Neubestand einen Verlustrücktrag?

Nein. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach § 20 Absatz § 6 EStG nicht nach § 10d EStG zurückgetragen werden. Sie werden nur vorgetragen.

Gilt die 1.000-Euro-Freigrenze auch für Neubestand?

Nein. Für Neubestand gilt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für alle Kapitalerträge zusammen. Die Freigrenze von unter 1.000 Euro Gesamtgewinn bleibt nur für private Veräußerungsgeschäfte, also auch für Altbestand.

Werden Verluste bei der Börse automatisch verrechnet?

Ab 2028 bei inländischen abzugsverpflichteten Plattformen innerhalb ihres Verlusttopfs. Verluste zwischen verschiedenen Stellen oder bei ausländischen Börsen werden erst in der Steuererklärung verrechnet, bei inländischen Stellen mit Verlustbescheinigung.

Kann sich die Verlustverrechnung noch ändern?

Ja. Der Entwurf ist noch nicht vom Kabinett beschlossen. Bundestag und Bundesrat können die Regeln im weiteren Verfahren anpassen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Quellen- und Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Die Aussagen zur Verrechnung ab 2027 beruhen auf dem Referentenentwurf und dem geltenden Recht des Kapitalvermögens. Die Beispiele sind vereinfacht und ersetzen keine individuelle Beratung.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle Steuerberatung wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.

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