Altbestand oder Neubestand? Wie Swaps nach dem Stichtag den Bestandsschutz kosten
Nach dem BMF-Referentenentwurf bleiben Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, bei der einjährigen Haltefrist. Schon ein einziger Swap nach dem Stichtag kann daraus jedoch dauerhaft steuerpflichtigen Neubestand machen. Dieser Leitfaden zeigt, welche Vorgänge den Schutz beenden, welche ihn nicht berühren und wo der Entwurf noch Fragen offen lässt.
Rechtsstand 16. Oktober 2026. Alle Aussagen zur Reform beruhen auf dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026. Das Kabinett hat ihn am 14. Oktober nicht beschlossen, die Abstimmung innerhalb der Regierung läuft weiter. Für heutige Verkäufe gilt unverändert § 23 EStG.
Die Grundregel: Der Erwerbszeitpunkt jeder Einheit entscheidet
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Jetzt vorbereiten →Der Entwurf verschiebt sogenannte Tauschkryptowerte aus den privaten Veräußerungsgeschäften in die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gemeint sind Kryptowerte wie Bitcoin und Ether, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle stammen. Ihr Verkauf soll nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer § 9 EStG-Entwurf „fristenunabhängig“ besteuert werden, wie es die Begründung formuliert.
Die Anwendungsregel bestimmt, welche Coins betroffen sind. Nach § 52 Absatz § 28 EStG-Entwurf gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2027 für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Für Altbestände bleiben nach der Begründung „im Übrigen unverändert die §§ 22 und § 23 EStG“ anwendbar. Ein Bitcoin, der seit 2023 in deiner Wallet liegt, wäre also auch 2030 nach mehr als einem Jahr steuerfrei verkaufbar.
Entscheidend ist dabei nicht die Wallet und nicht der Coin-Typ, sondern jede einzelne Anschaffung. Wer Bitcoin im Dezember 2026 und im Januar 2027 kauft, hält zwei rechtlich verschiedene Bestände desselben Coins. Der erste Kauf fällt unter § 23 EStG, der zweite unter § 20 EStG.
Warum ein Tausch den Bestandsschutz beendet
Steuerlich ist ein Tausch von Kryptowerten zwei Vorgänge zugleich. Nach Randnummer 54 des BMF-Schreibens vom 6. März 2025 führt der Tausch in andere Kryptowerte zu einer Veräußerung der hingegebenen Coins. Zugleich werden die erhaltenen Coins angeschafft; ihre Anschaffungskosten entsprechen nach Randnummer 59 dem Marktkurs der hingegebenen Coins. Randnummer 55 ergänzt, dass die Veräußerungsfristen nach jedem Tausch neu beginnen.
Überträgt man diese Logik auf den Entwurf, ergibt sich eine klare Folge. Tauschst du nach dem 31. Dezember 2026 einen Altbestand, wird der hingegebene Coin noch nach altem Recht beurteilt. Liegt seine Anschaffung mehr als ein Jahr zurück, bleibt dieser Teil steuerfrei. Der erhaltene Coin ist aber nach dem Stichtag angeschafft und damit Neubestand. Jeder spätere Wertzuwachs wäre ohne zeitliche Grenze steuerpflichtig.
Dasselbe gilt für den Umweg über Euro. Verkaufst du Altbestand und kaufst denselben Coin zurück, beendet der Verkauf den alten Bestand, und der Rückkauf schafft Neubestand. Ein „Zurücksetzen“ ohne Folgen gibt es nach dem Entwurf nicht mehr.
Rechenbeispiel: Was ein Swap nach dem Stichtag langfristig kostet
Eine Anlegerin kaufte 2020 einen Bitcoin für 8.000 Euro. Im März 2027 ist er 60.000 Euro wert. Sie vergleicht zwei Wege bis zum Verkauf im Jahr 2030. Unterstellt wird, dass der Entwurf unverändert Gesetz wird, der Sparer-Pauschbetrag durch andere Kapitalerträge verbraucht ist und keine Kirchensteuer anfällt. Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag ergeben zusammen 26,375 Prozent.
| Schritt | Weg 1: Bitcoin halten | Weg 2: im März 2027 in Ether tauschen |
|---|---|---|
| März 2027 | kein Vorgang | Bitcoin-Veräußerung nach mehr als einem Jahr: nicht steuerbar; Ether angeschafft für 60.000 Euro |
| Status bis 2030 | Altbestand, § 23 EStG | Neubestand, § 20 EStG |
| Verkauf 2030 | für 90.000 Euro | für 90.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 0 Euro | 90.000 − 60.000 = 30.000 Euro |
| Steuer | 0 Euro | 30.000 × 26,375 % = 7.912,50 Euro |
Der Wertzuwachs von 2020 bis März 2027 bleibt in beiden Wegen steuerfrei. Erst der Zuwachs nach dem Tausch wird belastet. Fällt der Ether nach dem Tausch, entsteht umgekehrt ein Verlust im neuen Verlustverrechnungskreis des Kapitalvermögens. Wie dieser Verlust verrechnet wird, erklärt der Beitrag zur Krypto-Verlustverrechnung ab 2027.
Welche Vorgänge den Bestandsschutz berühren
Die folgende Übersicht ordnet typische Vorgänge nach dem Entwurfstext und der heutigen Verwaltungsauffassung ein. Die Spalte „Sicherheit“ zeigt, ob der Entwurf die Frage ausdrücklich beantwortet oder ob sie offen ist.
| Vorgang ab 2027 | Folge nach dem Entwurf | Sicherheit |
|---|---|---|
| Verkauf von Altbestand gegen Euro | Altbestand endet; ein späterer Rückkauf ist Neubestand | ausdrücklich |
| Swap in einen anderen Tauschkryptowert | erhaltener Coin ist Neubestand | folgt aus Tauschlogik und Stichtag |
| Transfer zwischen eigenen Wallets | keine Veräußerung; Altbestand bleibt Altbestand | gefestigt, Belege nötig |
| Staking-Rewards aus Altbestand | Rewards sind Neubestand und Kapitalertrag | ausdrücklich in der Begründung |
| Lending-Vergütungen aus Altbestand | Vergütungen sind Neubestand und Kapitalertrag | ausdrücklich in der Begründung |
| Hingabe von Altbestand ins Lending | Rückübertragungsforderung gilt als Tauschkryptowert; ob dadurch Neubestand entsteht, regelt der Entwurf nicht | offen |
| Wrapping, Bridging, Liquid Staking | wird der Vorgang als Tausch gewertet, entsteht Neubestand | offen |
| Airdrop oder Bounty | Neubestand mit Anschaffungskosten von 0 Euro | ausdrücklich |
| Schenkung von Altbestand | Wortlaut und bestehende Zurechnungsregel stehen in Spannung | offen |
Zwei Zeilen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Bei Wrapping, Bridging und Liquid-Staking-Token gibt das BMF-Schreiben keine ausdrückliche Antwort; ob ein Tausch vorliegt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Wer etwa Ether in einen Liquid-Staking-Token umwandelt, sollte damit rechnen, dass der erhaltene Token als neu angeschafft gelten kann. Mehr dazu steht im Beitrag zu Wrapped Token.
Bei Schenkungen rechnet § 23 Absatz 1 Satz § 3 EStG dem Beschenkten heute die Anschaffung des Schenkers zu; im Kapitalvermögen gilt dafür § 20 Absatz 4 Satz § 6 EStG. Der neue Absatz 4b sieht dagegen für unentgeltlich zugegangene Tauschkryptowerte Anschaffungskosten von 0 Euro vor, und die Anwendungsregel stellt auf den Zugang nach dem Stichtag ab. Die Begründung nennt als Beispiele insbesondere Airdrops und Bountys. Wie beides zusammenpasst, sollte der Gesetzgeber klären, bevor Familien Bestände nach 2026 übertragen.
Sonderfall Stablecoins: Nur E-Geld-Token sind ausgenommen
Viele Zusammenfassungen behaupten, Stablecoins seien von der Reform ausgenommen. Der Entwurfstext ist enger. Ausgenommen sind E-Geld-Token im Sinne der MiCA-Verordnung, die nach deren Titel IV emittiert wurden. Die Begründung räumt selbst ein, dies betreffe „nur einige wenige der im allgemeinen Sprachgebrauch als Stablecoins bezeichneten Kryptowerte“. Ein Stablecoin, der nicht als E-Geld-Token nach MiCA ausgegeben wurde, kann daher ein Tauschkryptowert sein.
Für den Altbestand hat das zwei Folgen. Ein Swap von Altbestand in einen Stablecoin, der als Tauschkryptowert gilt, erzeugt Neubestand wie jeder andere Swap. Ein Swap in einen ausgenommenen E-Geld-Token fällt dagegen nicht unter den neuen Tatbestand des § 20 EStG; nach heutiger Verwaltungspraxis wäre dann voraussichtlich weiter § 23 EStG mit neuer Jahresfrist maßgeblich. Tauschst du ihn später in Bitcoin zurück, ist dieser Bitcoin aber nach dem Stichtag angeschafft und damit Neubestand. Ein Parken in E-Geld-Token rettet den Bestandsschutz also nicht. Ob ein bestimmter Token ein E-Geld-Token nach MiCA ist, lässt sich anhand des Emittenten und seiner Zulassung prüfen; der Beitrag zu USDT und USDC erklärt die heutige Einordnung.
Alt- und Neubestand in derselben Wallet
Wer nach 2026 weiter kauft, etwa über einen Sparplan, hält bald beide Bestände nebeneinander. Welche Einheiten bei einem Verkauf als veräußert gelten, bestimmt heute Randnummer 61 des BMF-Schreibens. Vorrang hat die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als veräußert, und für die Bewertung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden; aus Vereinfachungsgründen darf auch FiFo verwendet werden. Nach Randnummer 62 gilt das je Wallet.
Ein Beispiel zeigt die Wirkung. In einer Börsenwallet liegt ein Bitcoin aus 2022. Im Februar 2027 kommen 0,2 Bitcoin aus dem Sparplan hinzu. Verkaufst du 2028 genau 0,2 Bitcoin und ist keine Einzelbetrachtung möglich, gelten nach FiFo Einheiten aus dem Altbestand als verkauft. Dieser Verkauf bleibt steuerfrei, verbraucht aber Altbestand. Übrig bleiben 0,8 Bitcoin Altbestand und 0,2 Bitcoin Neubestand.
Der Entwurf ermächtigt die Bundesregierung, die Veräußerungsreihenfolge für Tauschkryptowerte per Rechtsverordnung festzulegen. Ob die heutigen Grundsätze für gemischte Wallets fortgelten, ist damit offen. Getrennte Wallets oder Unterkonten für Käufe ab 2027 erleichtern die Zuordnung.
Offene Fragen im Entwurf
- Lending: Der Entwurf behandelt Forderungen auf Rückübertragung verliehener Tauschkryptowerte selbst als Tauschkryptowerte. Ob schon die Hingabe von Altbestand nach dem Stichtag einen neuen Bestand begründet, sagt er nicht.
- Liquid Staking und DeFi: Ob Einlagen in Pools, Wrapping oder Liquid-Staking-Token als Tausch gelten, beantwortet weder der Entwurf noch das BMF-Schreiben ausdrücklich.
- Schenkung und Erbfall: Das Verhältnis von Absatz 4b zur bisherigen Zurechnung beim unentgeltlichen Erwerb ist ungeklärt.
- Reihenfolge: Eine Verordnung zur Veräußerungsreihenfolge ist angekündigt, aber nicht veröffentlicht.
- Abgrenzung: Für NFTs, Security Token und Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln, sollen die Regeln des vermittelten Werts gelten. Bei Mischformen bleibt eine Einzelfallprüfung nötig.
Hinzu kommt der Verfahrensstand. Soll das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten, wird der Zeitplan nach dem verschobenen Kabinettstermin eng. Ob Stichtag und Inkrafttreten halten, entscheidet erst das weitere Verfahren.
So dokumentierst du die Herkunft jedes Bestands
Ob ein Coin Altbestand ist, musst du im Zweifel belegen. Spätestens beim geplanten Steuerabzug ab 2028 fragt eine inländische Plattform nach Anschaffungsdaten, sonst greift eine Pauschale; Details erklärt der Beitrag zur Ersatzbemessungsgrundlage. Bewährt hat sich folgende Ordnung:
- Je Wallet und Börse eine Liste aller Anschaffungen mit Datum, Uhrzeit, Menge, Kosten und Erwerbsart führen.
- Jeden Bestand mit dem Merkmal „bis 31.12.2026“ oder „ab 1.1.2027“ kennzeichnen.
- Eigene Transfers mit Transaktions-Hash und beiden Adressen dokumentieren, damit die Historie mitwandert.
- Swaps, Wrapping und Pool-Einlagen ab 2027 gesondert markieren, weil sie Neubestand erzeugen können.
- Zum Stichtag eine Bestandsliste erstellen; die Anleitung dazu steht im Beitrag zur Bestandsliste zum 31. Dezember 2026.
Ein Steuerreport mit walletbezogener Historie, etwa aus CoinTaxReporting, zeigt das Anschaffungsdatum je Lot und Wallet und trennt Transfers von Käufen; daraus lässt sich die Zuordnung zu Alt- oder Neubestand ableiten. Er ersetzt aber keine Originalbelege, und die rechtliche Einordnung offener Vorgänge wie Lending oder Liquid Staking bleibt eine Wertungsfrage.
Häufige Fragen zu Altbestand und Neubestand
Verliere ich den Bestandsschutz, wenn ich Coins auf eine andere Wallet schicke?
Nein. Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist keine Veräußerung, weil die Coins nicht entgeltlich auf einen Dritten übergehen. Die Anschaffungsdaten wandern mit. Du solltest den Transfer aber mit Hash und Adressen belegen können.
Ist ein Swap von Bitcoin in Ether nach 2026 steuerpflichtig?
Der hingegebene Bitcoin wird nach altem Recht beurteilt und ist nach mehr als einem Jahr Haltedauer nicht steuerbar. Der erhaltene Ether ist aber Neubestand. Sein späterer Verkauf wäre unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
Werden Staking-Rewards aus altem Bestand nach altem Recht besteuert?
Nein. Die Begründung sagt ausdrücklich, dass auch Kryptowerte erfasst werden, die nach dem 31. Dezember 2026 aus Lending oder Staking von Altbeständen zufließen. Werden die gestakten Coins nur gesperrt und nicht übertragen, wie es Randnummer 13 des BMF-Schreibens für typisches Staking beschreibt, bleiben sie Altbestand. Bei Plattformprodukten, bei denen die Coins übertragen werden, ist die Frage wie beim Lending offen.
Kann ich Altbestand in einem Stablecoin parken?
Ein Swap in einen Stablecoin ist ein Tausch. Ist der Stablecoin ein Tauschkryptowert, entsteht Neubestand. Ist er ein ausgenommener E-Geld-Token nach MiCA, gilt für ihn § 23 EStG. Ein späterer Rücktausch in Bitcoin erzeugt in beiden Fällen Neubestand.
Welche Einheiten gelten in einer gemischten Wallet als verkauft?
Heute gilt vorrangig die Einzelbetrachtung, sonst für die Haltefrist FiFo je Wallet. Für Tauschkryptowerte soll eine Rechtsverordnung die Reihenfolge künftig regeln. Getrennte Wallets für Käufe ab 2027 erleichtern die Zuordnung.
Ist der Stichtag 31. Dezember 2026 sicher?
Nein. Er steht im Referentenentwurf. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen und können ihn ändern.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- BMF: Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (PDF), Artikel 1 Nummer 1 und 7 mit Begründung
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Kryptowerten, Randnummern 54 bis 62
- § 20 EStG: Kapitalvermögen, Zurechnung beim unentgeltlichen Erwerb
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte und Jahresfrist
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA): Kryptowerte und E-Geld-Token
- Cryptoticker: Kabinettstermin ohne Beschluss (Presseberichterstattung)
Quellen- und Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Die Einordnung künftiger Vorgänge beruht auf dem Referentenentwurf und kann sich ändern. Das Rechenbeispiel ist ein vereinfachtes Modell ohne Kirchensteuer und ohne verfügbaren Sparer-Pauschbetrag.
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