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Ersatzbemessungsgrundlage bei Krypto: Was die 50-Prozent-Regel ab 2028 bedeutet

Veröffentlicht am 16. Oktober 2026 · CoinTaxReporting · 12 Min. Lesezeit

Kennt eine inländische Kryptoplattform ab 2028 weder Kaufdatum noch Anschaffungskosten, soll sie nach dem BMF-Referentenentwurf vom 30. September 2026 einen Kauf nach dem 31. Dezember 2026 unterstellen und die Kapitalertragsteuer auf die Hälfte des Verkaufserlöses berechnen. Dieser Leitfaden erklärt den Entwurfstext, rechnet drei Fälle durch und zeigt, welche Belege du schon jetzt sichern solltest.

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Ersatzbemessungsgrundlage für Krypto ab 2028: Was der BMF-Entwurf bei fehlenden Kaufdaten vorsieht, wer sie anwendet und wie du Altbestände belegst.

Rechtsstand 16. Oktober 2026. Dieser Beitrag richtet sich an Privatanleger in Deutschland. Er beschreibt einen Referentenentwurf, also noch kein beschlossenes Gesetz. Der für den 14. Oktober 2026 vorgesehene Kabinettsbeschluss ist nicht erfolgt; laut Presseberichten teilte das Ministerium mit, die regierungsinternen Abstimmungen liefen weiter.

Kurzantwort: Wann würde die 50-Prozent-Regel greifen?

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Die Regel betrifft den geplanten Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kryptodienstleister. Er soll nach dem Entwurf erst ab dem 1. Januar 2028 gelten. Verkaufst du dann Coins über eine abzugsverpflichtete Plattform, braucht sie für die richtige Steuer zwei Angaben: wann du die Coins angeschafft hast und was sie gekostet haben. Hast du die Coins über diese Plattform gekauft und dort verwahrt, kennt sie beides. Kamen die Coins von einer anderen Börse, einer Hardware-Wallet oder aus DeFi, fehlen ihr diese Daten oft.

Für diesen Fall sieht der Entwurf zwei Wege vor. Erstens muss die Plattform deine eigenen Angaben zu Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt ansetzen, soweit sie selbst keine Daten hat und ihr keine widersprechenden Daten vorliegen; die Einzelheiten soll eine Verordnung regeln. Zweitens gilt eine Pauschale, wenn sie deine Angaben nicht ansetzt: Sie unterstellt dann eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 und berechnet die Steuer auf 50 Prozent der Verkaufseinnahmen. Ob du wirklich Gewinn gemacht hast, spielt für diesen Abzug keine Rolle.

Wichtig: Die Pauschale ist kein endgültiger Steuersatz. Sie bestimmt nur, wie viel die Plattform vorläufig einbehält. Die tatsächliche Steuer ergibt sich aus der Steuererklärung. Wer dort seine echten Daten belegen kann, bekommt zu viel gezahlte Steuer zurück. Wer zu wenig einbehalten bekam, muss nachzahlen.

Was der Referentenentwurf wörtlich regelt

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen ordnet Gewinne aus sogenannten Tauschkryptowerten wie Bitcoin und Ether künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Für den Steuerabzug ergänzt er § 43a Absatz § 2 EStG um mehrere Sätze. Inhaltlich enthalten sie vier Bausteine:

  1. Marktkurs statt Börsenpreis: Die Wertpapierregeln für Übertragungen auf einen anderen Gläubiger, die dort als Veräußerung gelten, sollen für Tauschkryptowerte mit dem Marktkurs statt dem Börsenpreis angewandt werden.
  2. Angaben des Steuerpflichtigen: Abweichend vom Wertpapierrecht sind Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt auf Grundlage deiner Angaben anzusetzen, soweit die Plattform sie nicht kennt und ihr keine entgegenstehenden Daten vorliegen.
  3. Pauschale: Werden deine Angaben nicht angesetzt, ist von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 auszugehen. Der Steuerabzug bemisst sich dann nach 50 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung.
  4. Verordnungsermächtigung: Die Bundesregierung soll mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, welche Anforderungen an Inhalt und Überprüfung deiner Angaben gelten.

Die Anwendungsregel in § 52 EStG-Entwurf ist ebenso wichtig. Danach gelten diese Abzugsregeln erstmals ab dem 1. Januar 2028 und nur für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Das materielle Recht soll schon ab 2027 gelten. Für das Jahr 2027 gibt es nach dem Entwurf also Steuerpflicht ohne automatischen Abzug: Gewinne aus Neubeständen müsstest du selbst in der Anlage KAP erklären.

Die Entwurfsbegründung erklärt den Hintergrund offen. Nicht alle getauschten und verkauften Coins seien auf derselben Handelsplattform angeschafft worden, deshalb fehlten dem Abzugsverpflichteten eigene Erkenntnisse. Sie stellt außerdem klar, dass nur ein Steuerabzug in zutreffender Höhe Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz § 5 EStG entfaltet. Dieser Satz entscheidet später darüber, ob du nach einem falschen Abzug etwas erklären musst.

Warum 50 statt 30 Prozent: der Vergleich mit Wertpapieren

Bei Aktien und Fonds kennt das Gesetz schon heute eine Ersatzbemessungsgrundlage. Nach § 43a Absatz 2 Satz § 7 EStG bemisst sich der Abzug nach 30 Prozent der Einnahmen, wenn die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind. Einen Nachweis kann man dort nur in engen Fällen führen, etwa durch die Bescheinigung eines Instituts aus der EU oder dem EWR. Eigene Angaben des Anlegers sind im Wertpapierrecht ausdrücklich nicht zugelassen.

Der Kryptoentwurf geht an zwei Stellen andere Wege. Er öffnet den Abzug für deine eigenen Angaben, weil Coins häufig zwischen Börsen und Wallets wandern. Im Gegenzug ist die Pauschale höher und mit einer Zeitannahme verbunden. Die Begründung nennt für die 50 Prozent keinen eigenen Rechenweg.

MerkmalWertpapiere, geltendes RechtTauschkryptowerte, Entwurf
Pauschale Bemessungsgrundlage30 Prozent der Einnahmen50 Prozent der Einnahmen
Eigene Angaben des Anlegersnicht zulässiganzusetzen, soweit der Plattform keine eigenen oder widersprechenden Daten vorliegen
Zeitannahme ohne Datenkeine besondere AnnahmeAnschaffung nach dem 31.12.2026
Einzelheiten zur Prüfunggesetzlich geregeltper Rechtsverordnung, noch nicht veröffentlicht
Anwendunggeltendes Rechtab 1. Januar 2028 geplant

Wer die Ersatzbemessungsgrundlage anwenden müsste

Abzugsverpflichtet sollen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1a EStG-Entwurf inländische Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber im Sinne des § 1 Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz sein. Erfasst sind auch inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter. Der Entwurf knüpft dabei an bestimmte Krypto-Dienstleistungen der MiCA-Verordnung an, etwa den Betrieb einer Handelsplattform, den Tausch gegen Geld oder andere Kryptowerte und die Ausführung von Aufträgen. Die Plattform muss außerdem die Erträge auszahlen oder gutschreiben.

Für Anleger folgt daraus eine einfache Unterscheidung:

Ob ein bestimmter Anbieter am Ende abzugsverpflichtet ist, hängt von seinem Sitz, seiner Zweigstelle und seinen Dienstleistungen ab. Eine Liste veröffentlicht der Entwurf nicht. Ob inländische Kryptoplattformen bei einem Übertrag untereinander Anschaffungsdaten weitergeben müssen, wie es Banken bei Depotüberträgen tun, regelt der Entwurf ebenfalls nicht ausdrücklich.

Drei Rechenbeispiele zur 50-Prozent-Pauschale

Die Beispiele unterstellen, dass der Entwurf unverändert Gesetz wird. Der Sparer-Pauschbetrag ist bereits durch andere Kapitalerträge verbraucht, Kirchensteuer fällt nicht an. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ergeben zusammen 26,375 Prozent der Bemessungsgrundlage. In allen drei Fällen hat die Plattform keine eigenen Kaufdaten und setzt keine Angaben des Anlegers an.

FallVerkaufserlös 2028Abzug mit PauschaleRichtige SteuerFolge
A: Altbestand von 2021, über Hardware-Wallet eingeliefert40.000 Euro20.000 × 26,375 % = 5.275 Euro0 Euro, weil die Jahresfrist abgelaufen ist5.275 Euro zu viel einbehalten, Erstattung in der Regel über die Veranlagung
B: Neubestand, 2027 für 30.000 Euro gekauft36.000 Euro18.000 × 26,375 % = 4.747,50 Euro6.000 × 26,375 % = 1.582,50 Euro3.165 Euro zu viel einbehalten
C: Neubestand, 2027 für 2.000 Euro gekauft20.000 Euro10.000 × 26,375 % = 2.637,50 Euro18.000 × 26,375 % = 4.747,50 Euro2.110 Euro zu wenig einbehalten

Fall A zeigt das größte Risiko. Der Altbestand fällt nach dem Entwurf weiter unter § 23 EStG und ist nach mehr als einem Jahr nicht steuerbar. Weil die Plattform aber eine Anschaffung nach 2026 unterstellt, behält sie trotzdem Steuer ein. Das Geld ist nicht verloren, aber bis zum Steuerbescheid gebunden. Zurück bekommst du es nach heutiger Systematik in der Regel über eine Veranlagung nach § 32d Absatz § 4 EStG, sofern du Anschaffungsdatum und Bestandszugehörigkeit belegen kannst. Ob die Plattform nachgereichte Angaben selbst korrigieren darf, lässt der Entwurf offen.

Fall B betrifft jeden mit hohen Anschaffungskosten. Ein kleiner Gewinn wird durch die Pauschale stark überzeichnet. Auch hier hilft die Veranlagung.

Fall C wird oft übersehen. Die Pauschale kann auch zu niedrig sein, wenn der echte Gewinn mehr als die Hälfte des Erlöses ausmacht. Nach der Entwurfsbegründung hat ein solcher Abzug keine Abgeltungswirkung. Der Gewinn gehört deshalb vollständig in die Steuererklärung, und die Differenz wird nachgefordert. Das gilt erst recht für Coins mit Anschaffungskosten von 0 Euro, wie sie der Entwurf für Airdrops und ähnliche unentgeltliche Zugänge vorsieht.

Eigene Angaben statt Pauschale: was du vorbereiten kannst

Der wichtigste Ausweg aus der Pauschale sind deine eigenen Angaben. Welche Form sie haben müssen und wie Plattformen sie prüfen, soll eine Rechtsverordnung regeln. Sie liegt noch nicht vor. Sicher ist nur das Grundprinzip: Die Plattform darf deine Angaben nicht verwenden, wenn ihr widersprechende Daten vorliegen. Widersprüchliche oder lückenhafte Angaben dürften deshalb eher zur Pauschale führen als vollständige, in sich stimmige Daten.

Schon heute verlangt die Finanzverwaltung nachvollziehbare Aufzeichnungen. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 nennt in Randnummer 103 unter anderem Anschaffungszeitpunkt, Menge, Art des Erwerbs, Kosten in Euro, verwendete Kurse und die gewählte Verbrauchsfolge je Wallet. Diese Liste ist eine gute Vorlage für alles, was eine Plattform später abfragen könnte:

Warum gerade Altbestände von der Pauschale betroffen wären

Der Entwurf schützt Coins, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden. Für sie gelten weiterhin die §§ 22 und § 23 EStG und damit die einjährige Haltefrist. Der Schutz hängt aber an einem Nachweis, den die Plattform im Abzugsverfahren nicht selbst führen kann. Ohne verwendbare Angaben behandelt sie jeden eingelieferten Coin wie Neubestand.

Wer seine Altbestände in einer Hardware-Wallet hält und sie erst nach 2027 über eine inländische Plattform verkauft, trifft also genau auf die Lücke aus Fall A. Je älter der Kauf, desto schwieriger wird oft der Beleg. Börsen schließen, Exporte verschwinden, und alte Konten sind nicht mehr erreichbar. Für Käufe über ausländische zentrale und über dezentrale Plattformen gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Absatz 2 AO; in diesem Zusammenhang stellt das BMF-Schreiben in Randnummer 89 klar, dass fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste zulasten der Steuerpflichtigen gehen. Das gilt bereits heute und würde die Folgen der Pauschale verschärfen.

Der Grundsatz bleibt dabei unverändert: Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist kein Verkauf. Die Anschaffungshistorie wandert mit, sie muss aber belegbar bleiben. Mehr zur Abgrenzung erklärt der Beitrag zu Wallet-Eigenüberträgen.

Teilverkauf zur Steuerzahlung: die Plattform darf Coins verwerten

Ein weiterer Punkt betrifft den Tausch von Coin zu Coin. Dabei fließt kein Euro, aus dem die Plattform die Steuer abziehen könnte. Der Entwurf erlaubt ihr deshalb in § 44 Absatz 1 Satz 8, den Fehlbetrag oder zu seiner Deckung die nicht in Geld bestehenden Kapitalerträge vom Konto des Kunden einzuziehen. Die Begründung sagt ausdrücklich, die Plattform müsse einen Teil der eingesetzten Kryptowerte verwerten können.

Zusammen mit der Pauschale kann das spürbar werden. Ein Swap von eingeliefertem Altbestand würde ohne verwendbare Angaben einen Abzug auf die Hälfte des Tauschwerts auslösen, und die Plattform dürfte dafür Coins verkaufen. Dieser Verkauf wäre selbst wieder ein steuerlicher Vorgang. Hinzu kommt: Ein Tausch nach dem Stichtag macht aus dem erhaltenen Coin ohnehin Neubestand. Den Mechanismus erklärt der Beitrag zum Krypto-Tausch ab 2027.

Fahrplan bis 2028: was wann wichtig wird

  1. Bis 31. Dezember 2026: Bestände und Kaufbelege sichern, Börsenexporte herunterladen, Transferketten prüfen. Käufe bis zu diesem Tag wären nach dem Entwurf Altbestand.
  2. Im Jahr 2027: Das neue Recht soll gelten, ein Abzug aber noch nicht. Gewinne aus Neubeständen und alle ab 2027 zufließenden Staking- und Lending-Erträge, laut Begründung auch aus Altbeständen, erklärst du selbst. Verkäufe von Altbestand bleiben bei § 23 EStG.
  3. Ab 1. Januar 2028: Inländische Plattformen sollen Kapitalertragsteuer einbehalten. Vor dem ersten Verkauf eingelieferter Coins solltest du klären, wie die Plattform Anschaffungsdaten abfragt.
  4. Nach jedem Steuerjahr: Steuerbescheinigung prüfen. Bei Pauschalabzug oder Altbestand die Veranlagung beantragen und Belege beifügen.

Alle Daten stehen unter Vorbehalt. Kabinett, Bundestag und Bundesrat können Stichtage, Prozentsatz und Verfahren noch ändern. Den Gesamtstand der Reform verfolgt der Leitfaden zur Krypto-Haltefrist 2027, den Abzug im Detail der Beitrag zum Krypto-Steuerabzug ab 2028.

Was ein Steuerreport leisten kann und was nicht

Ein CoinTaxReporting-Steuerreport führt importierte Transaktionen aus Börsen und Wallets zusammen, ordnet eigene Transfers zu und weist Anschaffungskosten, Haltedauer und offene Datenlücken je Bestand aus. Damit lässt sich die Belegkette für einen Altbestand nachvollziehbar darstellen, etwa für eine Veranlagung nach einem Pauschalabzug. Hinweise auf fehlende Kurse oder Kaufdaten zeigen, wo Belege noch fehlen; dazu passt die Datenqualitäts-Checkliste.

Ein Report ersetzt keine Originalbelege und garantiert nicht, dass eine Plattform oder das Finanzamt bestimmte Angaben übernimmt. Welche Form die Angaben gegenüber einer Plattform haben müssen, legt erst die angekündigte Rechtsverordnung fest. Für Steuerberater fasst das Audit Pack Quellen, Berechnungen und Korrekturen zusammen.

Häufige Fragen zur Ersatzbemessungsgrundlage bei Krypto

Gilt die 50-Prozent-Regel schon heute?

Nein. Sie steht in einem Referentenentwurf vom 30. September 2026. Selbst wenn er Gesetz wird, soll der Steuerabzug für Kryptowerte erst ab dem 1. Januar 2028 gelten.

Ist die Pauschale meine endgültige Steuer?

Nein. Sie bestimmt nur den vorläufigen Abzug. Die richtige Steuer ergibt sich aus Erlös, belegten Anschaffungskosten und Bestandszugehörigkeit. Zu viel einbehaltene Steuer erhältst du in der Regel über die Veranlagung zurück, wenn du die Daten belegst; zu wenig einbehaltene Steuer musst du nacherklären.

Betrifft die Regel auch meinen Altbestand?

Rechtlich bleibt Altbestand nach dem Entwurf bei § 23 EStG. Kennt die Plattform das Kaufdatum aber nicht und setzt sie keine Angaben von dir an, unterstellt sie eine Anschaffung nach 2026. Dann wird auch auf Altbestand zunächst Steuer einbehalten.

Muss eine ausländische Börse die Pauschale anwenden?

Nach dem Entwurf sind nur inländische Kryptodienstleister und inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter abzugsverpflichtet. Bei einer ausländischen Börse ohne solche Zweigstelle gibt es keinen Abzug; Gewinne aus Neubeständen erklärst du dann selbst.

Welche Angaben wird eine Plattform verlangen?

Das soll eine Rechtsverordnung festlegen, die noch nicht veröffentlicht ist. Mindestens Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten je Bestand werden nötig sein, denn genau diese Daten nennt der Entwurf.

Kann die Pauschale auch zu niedrig sein?

Ja. Ist dein echter Gewinn höher als die Hälfte des Erlöses, etwa bei sehr günstig gekauften Coins oder Airdrops mit Anschaffungskosten von 0 Euro, behält die Plattform zu wenig ein. Laut Entwurfsbegründung wirkt nur ein zutreffender Abzug abgeltend, deshalb gehört der Gewinn dann in die Steuererklärung.

Was kann ich jetzt schon tun?

Sichere Kaufbelege, Börsenexporte und Transferketten, solange die Konten erreichbar sind. Erstelle eine Bestandsliste zum 31. Dezember 2026 und dokumentiere die Verbrauchsfolge je Wallet.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Quellen- und Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Alle Aussagen zur Reform beruhen auf dem Referentenentwurf und können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Die Rechenbeispiele sind vereinfachte Modelle ohne Kirchensteuer und ohne verfügbaren Sparer-Pauschbetrag.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle Steuerberatung wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.

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